Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Störungen im Postbetrieb; Zum Ort der Niederlegung bei Ersatzzustellung

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Würdigung des Inhalts einer eidesstattlichen Versicherung.

2. Gemäß § 3 Abs. 3 VwZG i. V. m. § 182 ZPO ist die Zustellung durch Niederlegung bei der Postanstalt an dem Ort der Zustellung vorzunehmen; das ist das Postamt, das sich in der Wohnsitzgemeinde befindet, wenn dort zugestellt werden soll. Dies gilt auch dann, wenn das Zustellpostamt ein anderes Postamt ist.

 

Normenkette

FGO § 47 Abs. 1 S. 1, §§ 54, 56, 120 Abs. 1 S. 1, § 155; ZPO §§ 182, 222, 294; BGB § 188 Abs. 2; VwZG § 3 Abs. 3, § 9 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) kauften durch notariell beurkundeten Vertrag vom 15. April 1981 zu je ‹ Miteigentumsanteil ein in A gelegenes Grundstück. Das auf dem Grundstück befindliche Wohngebäude wurde ca. 1870 errichtet. Im Erwerbszeitpunkt waren zwei Wohnungen in dem Gebäude vermietet, das Grundstück selbst als gemischt-genutztes Grundstück bewertet. Für diesen Grunderwerb beantragten die Kläger zunächst Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach damals geltenden Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gestzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) und des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen Grunderwerbsteuerbefreiungsgesetzes (GrESBWG) i. d. F. vom 16. September 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein - GVBl SH -, S. 353, BStBl I 1974, 941). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte ohne Berücksichtigung der von den Klägern beantragten Steuerbefreiungen Grunderwerbsteuer fest. Die Einsprüche der Kläger blieben ohne Erfolg. Die Einspruchsentscheidungen wurden den Klägern durch die Post mit Postzustellungsurkunde unter ihrer Anschrift in B, durch Niederlegung beim Postamt C am 30. Juli 1986 zugestellt. Beim Finanzgericht (FG) ging am 21. Oktober 1986 eine Klageschrift vom 17. Oktober 1986 ein, in der die Kläger behaupteten, sie hätten bereits am 30. August 1986 eine Klageschrift zur Post gegeben. Zugleich beantragten sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist.

Das FG hat die Klage abgewiesen, weil sie verspätet eingelegt worden sei; es hat die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht für gegeben erachtet.

Die Kläger haben wegen der Nichtzulassung der Revision durch das FG Beschwerde eingelegt und dabei u. a. die Wirksamkeit der Zustellung durch Niederlegung beim Postamt C bezweifelt. Das zuständige Postamt für ihren Zweitwohnsitz in B habe sich in B selbst befunden.

Durch Beschluß vom 6. Juli 1988 II B 183/87 (BFHE 153, 509, BStBl II 1988, 897) hat der erkennende Senat die Revision zugelassen, weil das Urteil des FG auf einem Verfahrensmangel beruhe. Ermittlungen des Senats hätten ergeben, daß die Wohnsitzgemeinde B über ein eigenes Postamt verfüge. Deshalb sei die Niederlegung der Einspruchsentscheidungen beim Postamt C fehlerhaft und der Lauf der Klagefrist hierdurch nicht in Gang gesetzt worden. Der Beschluß wurde den Klägern zu Händen des Klägers zu 1 durch Niederlegung beim Postamt D am 2. September 1988 zugestellt.

Innerhalb der Revisionsfrist ist beim FG eine Revisionsschrift nicht eingegangen. Am 3. November 1988 ging lediglich die Revisionsbegründung vom 2. November 1988 ein, mit der ,,die mit Schriftsatz vom 26. September 1988 eingegangene Revision" begründet wurde.

Die Kläger rügen Verletzung des § 3 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) i. V. m. § 182 der Zivilprozeßordnung (ZPO). Die Zustellung der Einspruchsentscheidung durch Niederlegung beim Postamt C sei fehlerhaft. Aus diesem Grunde habe der Lauf der Klagefrist nicht begonnen. Schließlich verstoße das Urteil des FG auch gegen die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrESBWG sowie gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GrEStEigWoG.

Das FG übersandte die Revisionsbegründung mit Schreiben vom 4. November 1988 an den Bundesfinanzhof (BFH) und bezog sich dabei auf die Vorlage der Nichtzulassungsbeschwerde vom 19. November ,,1988" (richtig: 1987). Die Kläger erhielten eine Ablichtung des Schreibens vom 4. November 1988.

Mit Schreiben vom 17. November 1988 wurden die Kläger durch die Geschäftsstelle des BFH darauf hingewiesen, daß ein Schreiben, mit dem die Revision eingelegt worden sei, nicht vorliege. Nach Erinnerung durch die Geschäftsstelle, das Schreiben vom 17. November 1988 zu beantworten, haben die Kläger geltend gemacht, das Schreiben der Geschäftsstelle vom 17. November 1988 nicht erhalten zu haben. Als ihnen die Geschäftsstelle mit Schreiben vom 27. Dezember 1988 (Eingang beim Kläger zu 1: 30. Dezember 1988) den Inhalt des Schreibens vom 17. November 1988 (nochmals) mitteilte, haben sie mit Schreiben vom 5. Januar 1989 (Eingang beim FG: 11. Januar 1989) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist beantragt und gleichzeitig Revision eingelegt. Dabei hat der Kläger zu 1 an Eides Statt versichert, er habe die Revisionsschrift am 26. September 1988 vor 18.00 Uhr in den Postbriefkasten geworfen, der sich vor seinem Büro befinde, und habe zugleich einen entsprechenden Vermerk auf der Aktenkopie angebracht. Auf Anfrage hat er eine Ablichtung der Aktenkopie vorgelegt.

Durch Beschluß vom 6. September 1989 hat der erkennende Senat unter Ablehnung des Antrags der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Revision als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei verspätet, da er von den Klägern nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt worden sei. Die Wiedereinsetzungsfrist habe nicht erst in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Kläger davon erfahren hätten, daß ihre Revisionsschrift nicht beim FG eingegangen sei. Vielmehr habe für den Kläger zu 1 bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bereits vorher Anlaß bestanden, sich beim FG zu erkundigen, ob die Revisionsschrift dort eingegangen sei.

Gegen den Beschluß vom 6. September 1989 haben die Kläger Verfassungsbeschwerde erhoben. Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat durch Beschluß vom 11. Januar 1991 (Az.: 1 BvR 1435/89) den Beschluß des BFH vom 6. September 1989 aufgehoben und die Sache an den BFH zurückverwiesen. Der angegriffene Beschluß verletze die Kläger in ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die vom BFH zugrunde gelegten Anforderungen hinsichtlich der Erkundigungspflicht des Klägers zu 1 wegen des Eingangs der Revisionsschrift beim FG seien überspannt. Eine solche Erkundigungspflicht dürfe nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß ,,nicht immer", nämlich einmal bei Klageeinlegung beim FG ein Schriftstück nicht eingegangen sei. Dies gelte auch hinsichtlich der Abgabennachricht der Geschäftsstelle des FG über die Weiterleitung der Revisionsbegründungsschrift. Es könne nicht verlangt werden, aus diesem Schreiben zu erkennen, daß die Revisionseinlegungsschrift möglicherweise nicht weitergeleitet worden sei.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Revision ist zulässig.

Die Kläger haben zwar innerhalb der Revisionsfrist, die mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 2. September 1988 begann (§ 120 Abs. 1 Satz 1, § 54 FGO i. V. m. § 222 ZPO, § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) und am 3. Oktober 1988 (2. Oktober 1988 war ein Sonntag) endete (§ 188 Abs. 2 BGB), Revision bei dem FG in schriftlicher Form nicht eingelegt. Eine Revisionsschrift ist erst am 11. Januar 1989 beim FG eingegangen. Den Klägern ist aber wegen der Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO zu gewähren. Nach dieser Vorschrift ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist gemäß Abs. 2 des § 56 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags vorzutragen und die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Kläger haben zur Begründung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Tatsachen vorgetragen, aus denen sich - ihre Richtigkeit unterstellt - ergibt, daß sie wegen Störungen im Postbetrieb an der Einhaltung der Revisionsfrist ohne eigenes Verschulden gehindert waren.

Die Kläger haben die vorgetragenen Tatsachen durch eidesstattliche Versicherung des Klägers zu 1 sowie durch Vorlage einer Ablichtung der Durchschrift ihrer Revisionsschrift vom 26. September 1988 in ausreichender Weise glaubhaft gemacht. Glaubhaftmachung (vgl. § 155 FGO i. V. m. § 294 ZPO) ist ein minderer Grad der Beweisführung. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn aufgrund des oder der benutzten Beweismittel ein nicht nur geringes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung spricht; an Gewißheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich, überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht aus (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 10. Juli 1974 I R 223/70, BFHE 113, 209, BStBl II 1974, 736, 740; Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Zivilprozeßordnung, 49. Aufl., § 294 Anm. 1 m. w. N.). Deshalb hängt der Grad der Wahrscheinlichkeit der von den Klägern behaupteten Tatsachen entscheidend von der Würdigung des Inhalts der eidesstattlichen Versicherung des Klägers zu 1 ab. Von einem an Eides Statt als richtig versicherten Vortrag darf bei dieser Würdigung solange ausgegangen werden, als nicht konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für zutreffend zu erachten und der Beurteilung zugrunde zu legen (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 18. Januar 1984 IV ZB 112/83, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1985, 130, 131). In diesem Zusammenhang dürfen die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was der Betroffene veranlaßt haben und vorbringen muß, um nach einer Fristversäumung die Wiedereinsetzung zu erhalten (vgl. Beschluß des BVerfG vom 15. April 1980 2 BvR 461/79, BVerfGE 54, 80, 84).

Konkrete Anhaltspunkte, die geeignet wären, Zweifel an der Richtigkeit der vom Kläger zu 1 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung zu begründen, liegen nicht vor. Die in der eidesstattlichen Versicherung mitgeteilten Tatsachen sind frei von Widersprüchen. Wenn auch davon ausgegangen werden muß, daß Briefsendungen - anders als bei Verzögerungen im Postlauf - durch Unregelmäßigkeiten im Postbetrieb nur in ganz seltenen Fällen verlorengehen, spricht dies nicht gegen die überwiegende Wahrscheinlichkeit des von den Klägern mitgeteilten Geschehensablaufs. Denn es besteht generell die Möglichkeit, daß die Revisionsschrift der Kläger tatsächlich im Postbetrieb verlorengegangen ist. Der Umstand, daß die Klageschrift wie die Revisionsschrift, von denen die Kläger behauptet haben, diese rechtzeitig zur Post gegeben zu haben, das FG sowie ferner Schreiben des FA und des BFH die Kläger nicht erreicht haben, reicht - noch - nicht aus, die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen der Kläger zu verneinen. Ein solches Zusammentreffen mehrerer Unregelmäßigkeiten im Postbetrieb, bei denen Briefsendungen der Kläger bzw. an diese gerichtete Briefsendungen verlorengingen, ist zwar ganz außergewöhnlich, aber noch als konkret und nicht nur theoretisch möglich anzusehen. Auch der Umstand, daß die Kläger zur Begründung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist sich widersprechende eidesstattliche Versicherungen vorgelegt haben, vermag die überwiegende Wahrscheinlichkeit des eidesstattlich versicherten Geschehensablaufs nicht auszuschließen. Denn hieraus allein kann nicht geschlossen werden, der Kläger zu 1 habe auch im vorliegenden Verfahren leichtfertig eine eidesstattliche Versicherung unrichtigen Inhalts abgegeben. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, daß die Kläger keine andere Möglichkeit haben, als die Richtigkeit ihrer Behauptungen eidesstattlich zu versichern, da weitere Mittel zur Glaubhaftmachung für die rechtzeitige Absendung der Revisionsschrift nicht vorhanden sind.

Die Kläger haben auch innerhalb der Antragsfrist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO von zwei Wochen ,,nach Wegfall des Hindernisses" den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und die Tatsachen zur Begründung ihres Antrags mitgeteilt. Unter ,,Wegfall des Hindernisses" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem der Prozeßbevollmächtigte bzw. sein Bevollmächtigter von der Fristversäumung Kenntnis erhalten hat oder bei ordnungsgemäßer Verfolgung der Rechtssache hätte haben können. Der Kläger zu 1 hat - auch als Prozeßbevollmächtigter für die Klägerin zu 2 - vom Nichteingang der Revisionsschrift am 30. Dezember 1988, nämlich nach Eingang des Schreibens der Geschäftsstelle des II. Senats des BFH vom 27. Dezember 1988, erfahren und am 11. Januar 1989, also innerhalb der Zweiwochenfrist, Revision eingelegt und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Liegen Umstände vor, die zu Zweifeln führen, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten worden ist, oder hätten aufgrund solcher Umstände Zweifel kommen müssen, so beginnt die Frist spätestens in dem Zeitpunkt, in dem durch Nachfragen Gewißheit über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels hätte erlangt werden können. Ausgehend von dem Beschluß des BVerfG vom 11. Januar 1991 1 BvR 1435/89, an den der Senat nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht gebunden ist, und abweichend von dem vom BVerfG aufgehobenen Beschluß des Senats vom 6. September 1989 liegen im Streitfall derartige Umstände, die die Kläger zu eigenen Nachforschungen hätten veranlassen müssen, nicht vor.

2. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO), nämlich § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 3 Abs. 3 VwZG i. V. m. § 182 ZPO. In der zuletzt genannten Vorschrift heißt es, daß die Zustellung durch Niederlegung u. a. bei der Postanstalt an diesem Ort, d. h. dem Ort der Zustellung, erfolgen muß. Das ist das Postamt, das sich in der Wohnsitzgemeinde befindet, wenn dort zugestellt werden soll. Dies gilt auch dann, wenn Zustellpostamt ein anderes Postamt ist (vgl. den Beschluß des Senats vom 6. Juli 1988 II B 183/87 und die dort aufgeführten Literaturnachweise). Da nach den Ermittlungen des Senats (wegen der Zulässigkeit von Tatsachenermittlungen durch das Revisionsgericht vgl. BFH-Beschluß vom 30. April 1987 V B 86/86, BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502) die Wohnsitzgemeinde B über ein eigenes Postamt verfügte, hätte die Niederlegung der Einspruchsentscheidung bei diesem Postamt erfolgen müssen. Da die Zustellung der Einspruchsentscheidung wegen der fehlerhaften Niederlegung im vorliegenden Fall nicht ordnungsgemäß war, hat der Lauf der Klagefrist nicht begonnen (vgl. § 9 Abs. 2 VwZG). Die von den Klägern erhobene Klage war deshalb nicht verspätet. Demnach kommt es auch auf die Frage, ob den Klägern wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, nicht an.

3. Das FG hat - aus seiner Sicht verständlich - sich mit der materiell-rechtlichen Rechtslage nicht befaßt und die insoweit notwendigen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen. Deshalb kann der Senat auch nicht abschließend prüfen, ob den Klägern im Rahmen der vorgesehenen Freibeträge die Grunderwerbsteuervergünstigung nach dem GrEStEigWoG zu gewähren ist. Diese Feststellungen hat das FG nachzuholen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1992, 604

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