Leitsatz (amtlich)

1. Die Ermächtigung des § 4 des Wiedererhebungsgesetzes vom 2. März 1951 ist nicht durch die Ermächtigung des Abschn. II Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verkehrsfinanzgesetzes vom 6. April 1955 außer Kraft gesetzt worden.

2. Die Ermächtigung des § 4 des Wiedererhebungsgesetzes vom 2. März 1951 ist in dem durch Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG geforderten Ausmaß ausreichend bestimmt.

 

Normenkette

Gesetz zur Wiedererhebung der Beförderungsteuer im Möbelfernverkehr und im Werkfernverkehr und zur Änderung von Beförderungsteuersätzen vom 2. März 1951 § 4; Verkehrsfinanzgesetz vom 6. April 1955 Abschn. II Art. 3 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 80 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die §§ 15 Abs. 2 und 18 der Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung (BefStDV) vom 8. Oktober 1955 (BGBl 1955 I S. 659) auf Grund gültiger Ermächtigung ergangen sind. Die für das Kalenderjahr 1956 festgesetzte Beförderungsteuer der Bgin. entfiel zum Teil auf Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr. Diesen Betrag ermittelte das Finanzamt aus der Beförderungsleistung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr unter Anwendung des Steuersatzes von 0,5 Pf für jeden auf inländischen Strecken zurückgelegten Personenkilometer. Bemessungsgrundlage der Beförderungsteuer ist grundsätzlich der Beförderungspreis, aus dem die Steuer unter Anwendung eines je nach der Verkehrsart verschiedenen Hundertsatzes errechnet wird (§§ 4 Abs. 1 Satz 1, 10, 11 des Beförderungsteuergesetzes -- BefStG -- in der Fassung vom 13. Juni 1955, BGBl 1955 I S. 366). Die Bundesregierung ist jedoch durch Abschnitt II Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 vom 6. April 1955 (BGBl 1955 I S. 166) ermächtigt worden, "Rechtsverordnungen über die Festsetzung von Durchschnittsbeförderungsentgelten, insbesondere im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr, im inländischen Werkverkehr und im inländischen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen" zu erlassen. Demgemäß legt § 15 Abs. 2 BefStDV vom 8. Oktober 1955 für bestimmte Verkehrsarten das Durchschnittsbeförderungsentgelt als Besteuerungsgrundlage fest. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt für die einzelnen Verkehrsarten ergibt sich aus § 18 Abs. 1 BefStDV. Zu den hierdurch betroffenen Verkehrsarten gehört die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 a BefStDV). Das Durchschnittsbeförderungsentgelt für den Gelegenheitsverkehr betrug im Veranlagungszeitraum 1956 4,17 Pf je Personenkilometer (§ 18 Abs. 1 Nr. 1b BefStDV). Nach dem maßgeblichen Steuersatz von 12 v. H. des Beförderungspreises (§ 10 Abs. 1 und 3 BefStG 1955) ergibt sich hieraus eine Steuer von 0,5004 Pf je Personenkilometer. In § 18 Abs. 2 Nr. 1 b BefStDV war demgemäß für die Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr eine Steuer von 0,5 Pf je Personenkilometer vorgeschrieben. In dem von der Bgin. eingeleiteten Rechtsmittelverfahren gegen den Beförderungsteuerbescheid beschloß das Finanzgericht am 11. März 1958:

"Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgesetzt. Das Gericht erachtet die Ermächtigung des Art. 3 Abs. 1 Ziff. 3 Abschn. II des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 vom 6.4.1955 (BGBl I S. 166) als im Widerspruch zu Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes stehend und legt daher die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor."

Das Bundesverfassungsgericht hat am 8. Oktober 1959 folgende Anfrage an das Finanzgericht gerichtet:

"Aus der Begründung der Vorlage des Finanzgerichts ... geht hervor, daß das Gericht die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 lit b der Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung vom 15. Oktober 1955 deshalb für rechtsunwirksam hält, weil sie auf der Ermächtigung des Abschnitts II Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 beruhe, die mit der Vorschrift des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und deshalb nichtig sei. Der Bundesminister der Finanzen meint hingegen, § 18 Abs. 2 Nr. 1 lit b der BeförderungsteuerDVO beruhe auch auf der Ermächtigung des § 4 des Gesetzes zur Wiedererhebung der Beförderungsteuer im Möbelfernverkehr und im Werkfernverkehr und zur Änderung von Beförderungsteuersätzen vom 2. März 1951 (BGBl I S. 159), die durch Abschnitt II Art. 4 des Verkehrsfinanzgesetzes nur in bezug auf den Werkfernverkehr mit Kraftfahrzeugen aufgehoben worden sei. Im übrigen bestehe diese Ermächtigung aber fort. Die BeförderungsteuerDVO vom 15. Oktober 1955 berufe sich ausdrücklich auf sie; auch die Zweite Verordnung zur Änderung der BeförderungsteuerDVO 1955 vom 29. August 1959 (BGBl I S. 662) führe sie ausdrücklich an.

Da der Vorlagebeschluß zum Weiterbestehen der Ermächtigung aus § 4 des Wiedererhebungsgesetzes 1951 keine Stellung nimmt, bittet der Senat um Äußerung, ob das Gericht bei der Vorlage von der Auffassung ausgegangen ist, diese Ermächtigung bestehe nicht mehr fort. Für den Fall, daß das Gericht diese Ermächtigung aber als fortbestehend ansieht, möge gemäß § 80 Abs. 2 BVerfGG dargetan werden, warum es trotzdem die Gültigkeit der Ermächtigung aus Abschnitt II Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verkehrsfinanzgesetzes für allein entscheidungserheblich hält."

Diese Anfrage ist vom Finanzgericht wie folgt beantwortet worden:

"Das Gericht ging bei der Vorlage von der Auffassung aus, daß die Ermächtigung aus § 4 des Wiedererhebungsgesetzes 1951 nicht mehr fortbesteht."

Daraufhin erging das Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2 BvL 73/58 vom 17. November 1959 mit dem Tenor:

"Abschnitt II Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 vom 6. April 1955 (BGBl I S. 166) ist mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und daher nichtig."

In den Gründen dieses Urteils wird unter B ausgeführt:

"Die Vorlage ist zulässig, da es für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts auf die Gültigkeit des Abschnitts II Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 ankommt (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Das Finanzgericht ist der Meinung, die Regelung der §§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BefStDV 1955 beruhe ausschließlich auf der Ermächtigung des Abschnitts II Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1955. § 4 des Gesetzes vom 2. März 1951 komme als Ermächtigung nicht in Betracht, da diese Bestimmung nicht mehr fortbestehe. Offenbar geht das Gericht davon aus, daß mit der die gleiche Materie betreffenden späteren Ermächtigung die frühere entfallen sei. Diese Ansicht des Finanzgerichts ist nicht offensichtlich rechtsirrig. Das Bundesverfassungsgericht ist daher nach seiner ständigen Rechtsprechung für die Prüfung der Entscheidungserheblichkeit an diese Auffassung gebunden."

Die weitere Begründung des Urteils (C) befaßt sich mit der Frage, ob die Ermächtigung des Abschn. II Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) entspreche. Die Frage wurde vom Bundesverfassungsgericht verneint. Zwar sei die Ermächtigung insoweit ausreichend bestimmt, als sie die Festsetzung von Durchschnittssätzen gestatte. Indessen lasse die Ermächtigung die Grenze ihres Ausmaßes vermissen. Die Befugnis, Durchschnittsbeförderungsentgelte festzusetzen, sei der Bundesregierung unbeschränkt erteilt. Sie beziehe sich dem Wortlaut nach auf alle Tatbestände, für die nach dem BefStG die Beförderungsteuer unter Zugrundelegung des Beförderungspreises zu bemessen sei.

Die Ermächtigung hebe zwar bestimmte Verkehrsarten als Anwendungsbereich des Durchschnittsbeförderungsentgelts hervor. Da das Gesetz diese Verkehrsarten aber unter Voranstellung des Wortes "insbesondere" anführe, werde deutlich, daß die genannten Anwendungsfälle nur als Beispiele gedacht seien. Diese Befugnis, anstelle des tatsächlichen Beförderungspreises den fiktiven Durchschnittssatz zur Besteuerungsgrundlage zu machen, sei dem Verordnungsgeber also ohne sachliche Schranken erteilt worden. Er könne die Besteuerung durchweg an ein Durchschnittsbeförderungsentgelt knüpfen. Er könne es aber auch allgemein bei der gesetzlichen Regel belassen, schließlich stehe es in seiner Macht, ein Durchschnittsbeförderungsentgelt -- wie in der bisherigen Verordnungspraxis -- nur für einen Teil der beförderungsteuerpflichtigen Tatbestände festzusetzen. Die Ermächtigung begrenze diesen Spielraum auch nicht durch ausdrückliche Angabe des bestimmten Zweckes, den der Verordnungsgeber bei dem Gebrauch der Ermächtigung zu verfolgen habe. Die Auffassung der Bundesregierung, daß die Festsetzung von Durchschnittsbeförderungsentgelten nur insoweit erfolgen dürfe, als sie zur Berechnung der Beförderungsteuer erforderlich sei, weil der tatsächliche Preis nicht oder nur schwer feststellbar sei, finde im Gesetz keine Stütze. Ebensowenig ergebe die Entstehungsgeschichte der Ermächtigung einen Anhalt dafür, daß der Verordnungsgeber einer solchen, durch den Zweck der Ermächtigung bestimmten Beschränkung unterworfen werden sollte. Die Rechtsauffassung der Bundesregierung könne auch nicht auf den Vergleich mit der Ermächtigung des § 4 des Gesetzes vom 2. März 1951 gestützt werden. Denn diese begrenze die Ermächtigung auf drei Fälle und insoweit auf die "zur Berechnung der Steuer erforderliche Festsetzung eines Durchschnittsbeförderungsentgelts". In Abschn. II Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verkehrsfinanzgesetzes sei dagegen keine entsprechende Beschränkung aufgenommen worden. In seinen grundlegenden materiellen Bestimmungen sehe das BefStG keine Besteuerung nach Durchschnittsentgelten vor. Erst § 4 des Gesetzes vom 2. März 1951 und Abschn. II Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 hätten, indem sie die Bundesregierung zur Festsetzung von Durchschnittsentgelten ermächtigen, zugleich diese abweichende Besteuerungsgrundlage in das Beförderungsteuerrecht eingeführt. Damit sei dem Verordnungsgeber die Möglichkeit gegeben, die Basis der Beförderungsteuer entscheidend zu verschieben. Werde die Steuerberechnung von dem tatsächlich entrichteten Preise gelöst und an ein Durchschnittsentgelt geknüpft, so verändere das den Inhalt der Steuerpflicht wesentlich. Zwar sei auch bei der Berechnung der Steuer nach dem Durchschnittsentgelt ein genereller Zusammenhang mit dem Entgelt der Beförderungsleistung gewahrt. Aber im einzelnen Fall könne sich die Steuerbelastung bei Anwendung des Durchschnittsentgelts sehr erheblich von derjenigen unterscheiden, die unter Heranziehung des tatsächlichen Beförderungspreises ermittelt werde. Dies gelte um so mehr, da das für den Bereich des Steuerrechts bundeseinheitlich festgesetzte Durchschnittsentgelt keine Rücksicht auf regionale Höchstsätze des Preisrechts nehme und auf diese Weise die Beförderungsteuer unter Umständen nach Sätzen berechnet werde, die der Unternehmer nach Preisrecht nicht fordern dürfe. Der Gesetzgeber habe gerade dann, wenn er durch eine Delegation den Weg zur Abweichung von grundlegenden Prinzipien des Gesetzes freimachen wollte, die Grenzen dieser Delegation besonders sorgfältig bestimmen müssen. Die Befugnis, Durchschnittsentgelte festzusetzen und anstelle des tatsächlichen Beförderungspreises zur Bemessungsgrundlage der Beförderungsteuer zu machen, sei nach dem Verkehrsfinanzgesetz 1955 jedoch ohne Einschränkung erteilt worden. Somit sei die Ermächtigung nicht in dem durch Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG geforderten Maße bestimmt. Es könne nicht vorausgesehen werden, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden würde. Ein Gesetz, das es in dieser Weise dem Verordnungsgeber überlasse, das für die Erhebung einer Steuer Wesentliche anzuordnen, verstoße gegen das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit. Dieses Prinzip verlange, daß eine Ermächtigung an den Verordnungsgeber so bestimmt sein müsse, daß schon aus ihr und nicht erst aus der auf sie gestützten Verordnung erkennbar und vorhersehbar sei, was vom Bürger gefordert werden könne (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 7 S. 282, 302). Nach Abschn. II Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 regele der Verordnungsgeber, ob und inwieweit die Beförderungsteuer nach dem gesetzlich als Besteuerungsgrundlage vorgeschriebenen tatsächlichen Beförderungspreis oder nach dem von ihm festzusetzenden "fiktiven" Durchschnittsentgelt zu berechnen sei. Erst aus der Verordnung und nicht aus dem Gesetz sei also erkennbar, was von dem Bürger gefordert werden könne.

Nach Ergehen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts hat das Finanzgericht durch Zwischenurteil entschieden, daß die §§ 15 Abs. 2 und 18 BefStDV vom 8. Oktober 1955 nicht anwendbar seien. Die bezeichneten Vorschriften könnten nur auf Abschn. II Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verkehrsfinanzgesetzes gestützt werden. Die weitere Ermächtigung in § 4 des Gesetzes vom 2. März 1951 sei auf den Streitfall nicht anwendbar, weil sie durch Abschn. II Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verkehrsfinanzgesetzes außer Kraft gesetzt, zum mindesten überholt sei. Wenn der Gesetzgeber bei Erlaß des Verkehrsfinanzgesetzes die andere Vorschrift nicht formell außer Kraft gesetzt habe, so könne das darin seinen Grund haben, daß auch andere Ermächtigungen, die für den vorliegenden Fall nicht Platz greifen, durch sie geschaffen worden seien und daß der Gesetzgeber deshalb davon abgesehen hat, sie insoweit abzuändern. Überdies würde die andere Vorschrift denselben durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen wie Abschn. II Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verkehrsfinanzgesetzes.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rb. des Vorstehers des Finanzamts. Die Ermächtigung des § 4 des Gesetzes vom 2. März 1951 werde durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht berührt. In Abschn. II Art. 4 Nr. 4 des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 sei bestimmt worden:

"Aufgehoben werden .....

4. die durch § 4 des Gesetzes zur Wiedererhebung der Beförderungsteuer im Möbelfernverkehr und im Werkfernverkehr und zur Änderung von Beförderungsteuersätzen vom 2. März 1951 erteilte Ermächtigung, ein Durchschnittsbeförderungsentgelt für die Berechnung der Steuer im Werkfernverkehr mit Kraftfahrzeugen festzusetzen."

Durch diese Formulierung habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß § 4 des Gesetzes vom 2. März 1951 nur insoweit außer Kraft treten solle, als er eine Ermächtigung zur Festsetzung eines Durchschnittsbeförderungsentgelts für die Berechnung der Beförderungsteuer im Werkfernverkehr enthalte. Die Erwähnung des Werkiernverkehrs wäre unverständlich, wenn der Gesetzgeber die Ermächtigung im ganzen hätte aufheben wollen. Hiernach sei die Ermächtigung in § 4 des Gesetzes vom 2. März 1951 durch Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Abschn. II des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 als solche nicht aufgehoben, sondern lediglich inhaltlich geändert worden und bestehe insoweit fort.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. hat insoweit Erfolg.

Die Rechtsauffassung des Finanzgerichts, daß die Ermächtigung des § 4 des Gesetzes vom 2. März 1951 durch Abschn. II Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verkehrsfinanzgesetzes vom 6. April 1955 außer Kraft gesetzt, mindestens überholt sei, entbehrt der Begründung. Mit Recht ist in der Rb. auf den Wortlaut des Abschn. II Art. 4 Nr. 4 des Verkehrsfinanzgesetzes Bezug genommen worden, nach dem lediglich der sich auf den Werkfernverkehr beziehende Teil der Ermächtigung des § 4 des Gesetzes vom 2. März 1951 aufgehoben wurde. Da das Bundesverfassungsgericht die Ermächtigungsvorschrift des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 als nichtig erkannt hat, kann auch diese -- später ergangene -- Vorschrift keine außer Kraft setzende Auswirkung auf die Ermächtigungsvorschrift des § 4 a. a. O. haben. Ferner beruft sich die BefStDV vom 15. Oktober 1955 ausdrücklich auf § 4 des Gesetzes vom 2. März 1951, und auch die Zweite Verordnung zur Änderung der Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung 1955 vom 29. August 1959 (BGBl 1959 I S. 662) führt den § 4 des Gesetzes vom 2. März 1951 an. Dem steht nicht entgegen, daß das Bundesverfassungsgericht für die Prüfung der Zulässigkeit des Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts vom 11. März 1958 die Ansicht des Finanzgerichts, § 4 des Gesetzes vom 2. März 1951 bestehe nicht mehr fort, nicht als offensichtlichen Rechtsirrtum bezeichnet hat.

Es ist auch unzutreffend, daß § 4 des Gesetzes vom 2. März 1951 den gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliege wie Abschn. II Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verkehrsfinanzgesetzes. Durch § 4 des Gesetzes vom 2. März 1951 wurde die Bundesregierung ermächtigt,

"Rechtsverordnungen zu erlassen, die die Berechnung der Steuer einschließlich der zur Berechnung der Steuer im Werkfernverkehr, im grenzüberschreitenden Verkehr und im Gelegenheitsverkehr erforderlichen Festsetzung eines Durchschnittsbeförderungsentgelts regeln".

Der Inhalt dieser Ermächtigung weicht hiernach von der Ermächtigung des Verkehrsfinanzgesetzes ab, da sie den Spielraum des Verordnungsgebers ausdrücklich auf drei Fälle und insoweit auf die zur Berechnung der Steuer erforderliche Festsetzung eines Durchschnittsbeförderungsentgelts beschränkt. Damit ist die Befugnis zur Festsetzung von Durchschnittsbeförderungsentgelten ausreichend begrenzt. Das Bundesverfassungsgericht hat auch in seinem Urteil (S. 10) ausdrücklich auf die begrenzte Ermächtigung des § 4 des Gesetzes vom 2. März 1951 gegenüber der Ermächtigung nach dem Verkehrsfinanzgesetz hingewiesen. Der Senat vermag hiernach weder anzuerkennen, daß § 4 des Gesetzes vom 2. März 1951 durch die Ermächtigung nach dem Verkehrsfinanzgesetz außer Kraft gesetzt worden ist, noch daß § 4 a. a. O. denselben verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt wie die Ermächtigung des Verkehrsfinanzgesetzes. Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben. Offen bleibt hiernach die nicht den Gegenstand der Zwischenentscheidung bildende Frage, ob der Steuersatz von 0,5 Pf je Personenkilometer (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 b BefStDV 1955) auch dann rechtswirksam ist, wenn der als Durchschnittsbeförderungsentgelt festgesetzte Betrag von 4,17 Pf (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 b a. a. O.) einen regionalen Höchstsatz des Preisrechts überschreitet und auf diese Weise die Beförderungsteuer unter Umständen nach Sätzen berechnet wird, die der Unternehmer nach Preisrecht nicht fordern darf (Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1959 S. 11). Hierüber ist noch in der Endentscheidung zu befinden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410015

BStBl III 1961, 200

BFHE 1961, 545

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