Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkauf von Eigentumswohnungen als gewerblicher Grundstückshandel

 

Leitsatz (NV)

Die Errichtung und der Verkauf von Eigentumswohnungen stellen insbesondere dann eine gewerbliche Betätigung dar,

a) wenn sie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem entgeltlichen Erwerb des Grundbesitzes von Personen betrieben werden, die ihrem Beruf nach oder ihren sonstigen besonderen Tätigkeiten nach Bau- und Grundstücksgeschäften nahestehen,

b) wenn feststeht, daß dabei als Zielsetzung von vornherein auch eine gewinnbringende Veräußerung von Eigentumswohnungen ernstlich in Betracht gezogen worden ist, insbesondere nicht erwiesen ist, daß ausschließlich eine Bebauung zwecks langfristiger Vermietung geplant war und

c) wenn überdies die Gesamtheit der Aktivitäten (Grundstückserwerb, Maßnahmen zur Baureifmachung, Errichtung von Wohnungen, Umwandlungen dieser Wohnungen in Eigentumswohnungen und schließlich Veräußerung) objektiv erkennbar auf Wiederholung angelegt war.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1; GewStG § 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Grundstücksgemeinschaft in den Jahren 1970-1976 Vermögensverwaltung oder einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat und ob sie dementsprechend in den Veranlagungszeiträumen 1971-1975 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb bezogen hat, für 1970-1975 gewerbesteuerpflichtig war und ob vom 1. Januar 1970-1. Januar 1976 Einheitswerte des gewerblichen Betriebsvermögens festzustellen waren.

Die Grundstücksgemeinschaft besteht aus zwei Beteiligten. Der Kläger zu 1 ist selbständiger freier Architekt. Der Kläger zu 2 ist in abhängiger Stellung als Geschäftsführer tätig. Nachdem der Kläger zu 2 in M. einen Baukomplex errichtet und von neun Eigentumswohnungen sechs verkauft hatte, und daher über entsprechende Erfahrungen verfügte, trat der Kläger zu 1 an ihn heran, um gemeinsam ein ähnliches Projekt durchzuführen. In den Jahren 1964-1966 errichteten beide gemeinschaftlich in M. zwei Wohnblocks mit insgesamt 18 Wohnungen und drei Garagen. Die Planung, Fertigung der Planunterlagen und die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens lag in Händen des Klägers zu 1. Nach einer Bauvoranfrage vom März 1964 wurde im Juli 1964 der Bauantrag gestellt. Die Baugenehmigung wurde im April 1965 erteilt. Das zu bebauende Grundstück wurde mit Vertrag vom April 1965 käuflich erworben. Die Gebäude wurden im Oktober 1966 bezugsfertig. Die Gebäudeherstellungskosten betrugen . . . DM, die Anschaffungskosten des Grund und Bodens . . . DM. Die Finanzierung erfolgte unter anderem mit Hypothekendarlehen einer Bank und einer Versicherungsgesellschaft.

Im Anschluß an die Fertigstellung wurden die Wohnungen zunächst vermietet. Im Juli 1967 wurden die Gebäude in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Die bisher auf dem Gesamtobjekt ruhenden Hypotheken wurden auf die einzelnen Wohnungen neu aufgeteilt und entsprechend eingetragen.

Nach Aufteilung in Eigentumswohnungen veräußerten die Kläger 13 Wohnungen und eine Garage.

Die Einkünfte im Zusammenhang mit den Mehrfamilienhäusern bzw. Eigentumswohnungen ordneten die Kläger in den eingereichten Erklärungen zur einheitlichen Feststellung den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu. Die erzielten Gewinne aus dem Verkauf der Eigentumswohnungen wurden als im Bereich der Vermögensverwaltung liegend nicht erfaßt.

Für die Jahre 1966-1969 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einheitlich fest. Die Feststellungen ergingen gemäß § 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) vorläufig. Dabei wurde im Feststellungsbescheid 1967 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Februar 1967 IV R 153/66 (BFHE 88, 207, BStBl III 1967, 337) und Abschn. 15 der Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) darauf hingewiesen, daß die Errichtung von 18 Eigentumswohnungen die Grenze der Vermögensverwaltung überschreite und beabsichtigt sei, bei der endgültigen Feststellung die Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Alle diese Feststellungen wurden vom Sachgebietsleiter gegengezeichnet.

Auf wiederholtes Monieren des Klägers zu 2 bzw. des steuerlichen Beraters wurden vom zuständigen Sachbearbeiter die vorläufigen Bescheide 1966-1969 mit Verfügung vom 3. Juli 1973 ohne Änderung für endgültig erklärt. Mit Bescheid vom 13. Juli 1973 wurden die Einkünfte 1970 erstmals und endgültig als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt. Sowohl die Bescheide vom 3. Juli 1973 als auch der Bescheid vom 13. Juli 1973 wurden ohne Gegenzeichnung des Sachgebietsleiters erlassen.

Im Zusammenhang mit der Feststellung 1971 entstanden dem neu zuständig gewordenen Sachbearbeiter Bedenken an der Richtigkeit der bisherigen Sachbehandlung. Mit Schreiben vom 21. Juni 1974 teilte er dem Berater mit, es läge ein gewerblicher Grundstückshandel vor und es sei vorgesehen, gemäß § 222 AO Berichtigungsbescheide ab 1966 zu erlassen. Solche Berichtigungen wurden aber nie durchgeführt. Mit weiterem Schreiben vom 13. Januar 1977 wurde der Berater darauf hingewiesen, daß beabsichtigt sei, für die noch nicht verjährten Jahre ab 1970 die Gewinne der Gewerbesteuer zu unterwerfen und ab dem Jahre 1971 auch die Gewinne aus der Veräußerung von Wohnungen in die einheitliche Gewinnfeststellung einzubeziehen. Nach wiederholtem Schriftwechsel erließ daraufhin das FA am 21. November 1977 Feststellungsbescheide für die Jahre 1971-1975. Es behandelte die Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb und bezog in die Gewinnfeststellung auch die aus dem Verkauf der Eigentumswohnungen resultierenden Gewinne ein. Die Gewinne ermittelte es durch Gegenüberstellung der Buchwerte mit den Erlösen.

Außerdem erließ das FA am 21. November 1977 u. a. Gewerbesteuer-Meßbetragsbescheide 1970-1975.

Schließlich erließ das FA am 21. November 1977 Einheitswert-Feststellungsbescheide für das gewerbliche Betriebsvermögen.

Mit den Klagen wandten sich die Kläger gegen die Annahme einer gewerblichen Betätigung.

Die Kläger wiederholten darüber hinaus ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren, es sei eine verbindliche Zusage hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Grundstücksgeschäfte erteilt worden. Das FA sei aufgrund der im Jahre 1964 und erneut am 9. Juni 1969 gegebenen Zusage daran gebunden gewesen, die Einkünfte der Kläger nicht als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln, da eine Selbstbindung des FA eingetreten sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klagen als unbegründet ab. Es vertrat die Auffassung, durch die Veräußerung von 13 der insgesamt 18 errichteten Eigentumswohnungen und einer Garage in den Jahren 1967-1975 seien die Kläger gewerblich tätig geworden.

Der steuerlichen Erfassung der Einkünfte aus den Grundstücksgeschäften als Einkünfte aus Gewerbebetrieb stünde auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Das FA sei nicht gehindert gewesen, die Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu erfassen, auch wenn es bis zum Veranlagungszeitraum 1970 die Einkünfte der Grundstücksgemeinschaft als solche aus Vermietung und Verpachtung festgestellt habe. Die Kläger hätten nicht darauf vertrauen können, daß das FA die von Anfang an umstrittene Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliege, auch für die Jahre nach 1970 wie zuvor beurteilen werde. Das Gericht sei außerdem zu der Überzeugung gelangt, daß den Klägern zu keinem Zeitpunkt eine verbindliche Zusage über die steuerliche Behandlung dieser Einkünfte gegeben worden sei.

Mit den Revisionen rügen die Kläger die Verletzung des § 15 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des § 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV), die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und schließlich die Verletzung formellen Rechts durch mangelnde Sachaufklärung. Die Kläger meinen, nach den abgegebenen mündlichen Erklärungen und den späteren die mündlichen Erklärungen bestätigenden Verhaltensweisen des FA hätte sich der Kläger zu 2 darauf verlassen können, daß die möglicherweise durch ungünstige wirtschaftliche Entwicklung verursachte Veräußerung von Eigentumswohnungen nicht als gewerbliche Betätigung beurteilt werde. Die mangelnde Sachaufklärung sehen die Kläger darin, daß das FG die beantragte Vernehmung des Steuerberaters unterlassen habe.

Die Kläger beantragen, die Urteile des FG und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Tätigkeit der Grundstücksgemeinschaft als Vermögensverwaltung bzw. die daraus resultierenden Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen. Hilfsweise beantragen die Kläger, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revisionen als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Kläger sind nicht begründet.

1. Ob ein gewerbliches Unternehmen i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder ein stehender Gewerbebetrieb i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) oder ein gewerbliches Betriebsvermögen i. S. des § 95 des Bewertungsgesetzes (BewG) vorliegt, ist nach übereinstimmenden Grundsätzen zu entscheiden. Ein Gewerbebetrieb ist anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 1 GewStDV (jetzt auch des § 15 Abs. 2 EstG) erfüllt sind und sich die Tätigkeit nach den Umständen des Einzelfalles nicht als private Vermögensverwaltung darstellt. Nach § 1 Abs. 1 GewStDV ist Voraussetzung für einen Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs oder sonstiger selbständiger Arbeiten i. S. des EstG anzusehen ist.

Im Streitfall hat das FG auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 GewStDV zutreffend bejaht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH stellt die Errichtung und der Verkauf von Eigentumswohnungen mit allen dazugehörigen Aktivitäten eine gewerbliche Betätigung dar, wenn nach dem Gesamtbild und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte duch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz i. S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. Urteil vom 17. Januar 1973 I R 191/72, BFHE 108, 190, BStBl II 1973, 260).

Eine nachhaltige Betätigung, die nach dem Gesamtbild und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung den Bereich der privaten Vermögensverwaltung überschreitet, liegt insbesondere dann vor,

a) wenn die genannten Aktivitäten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem entgeltlichen Erwerb des Grundbesitzes von Personen entfaltet werden, die ihrem Beruf nach oder ihren sonstigen besonderen Tätigkeiten nach Bau- und Grundstücksgeschäften nahestehen,

b) wenn feststeht, daß dabei als Zielsetzung von vornherein auch eine gewinnbringende Veräußerung von Eigentumswohnungen ernstlich in Betracht gezogen worden ist, insbesondere nicht erwiesen ist, daß ausschließlich eine Bebauung zwecks langfristiger Vermietung geplant war und

c) wenn überdies die Gesamtheit der Aktivitäten (Grundstückserwerb, Maßnahmen zur Baureifmachung, Errichtung von Wohnungen, Umwandlungen dieser Wohnungen in Eigentumswohnungen und schließlich Veräußerung) objektiv erkennbar auf Wiederholung angelegt war (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1975 VIII R 60/70, BFHE 117, 360, BStBl II 1976, 152).

Alle diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Das FG hat festgestellt, die Kläger seien bei der Errichtung von 18 Eigentumswohnungen in den Jahren 1965 und 1966 und bei der Veräußerung von 13 der 18 Wohnungen einschließlich einer Garage in den Jahren 1967-1974 selbständig auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung tätig geworden. Allein durch die Veräußerung an 13 verschiedene Käufer hätten sie sich auch nachhaltig betätigt, weil diese Verkaufstätigkeit auf Wiederholung angelegt war. Die Kläger hätten mit dem Verkauf der Wohnungen einen Gewinn erzielen wollen, was sich schon daraus ergebe, daß sie die einzelnen Wohnungen zu einem Preis veräußert haben, der über ihren Herstellungs- und Anschaffungskosten gelegen habe.

Entgegen der Meinung der Kläger hätten sie sich auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Denn sie hätten mit mehreren Kaufinteressenten verhandelt und Grundstücksverträge abgeschlossen. Dies reiche nach dem Urteil des BFH vom 15. Dezember 1971 I R 49/70 (BFHE 104, 178, BStBl II 1972, 291) für die Bejahung einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr aus.

Die Betätigung der Kläger sei schließlich auch über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgegangen. Der Grundstücksbestand sei nicht zur langfristigen Erhaltung erworben und bebaut worden. Dies folge schon aus der Entstehungsgeschichte der Grundstücksgemeinschaft. Der Kläger zu 2 habe bereits aus der Errichtung eines anderen Objekts mit Verkäufen von sechs Eigentumswohnungen über entsprechende Erfahrungen verfügt, was der Grund gewesen sei, warum der Kläger zu 1 mit ihm ein ähnliches Projekt habe verwirklichen wollen. Nach der eigenen Aussage des Klägers zu 2 habe festgestanden, daß das geplante Objekt nicht nur zur Vermietung, sondern auch zur Veräußerung von Eigentumswohnungen errichtet werden sollte. Die Verkaufsabsicht komme bereits in der ersten Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1966 zum Ausdruck, wo in der Anlage ausgeführt sei, daß sämtliche Wohnungen zunächst noch vermietet werden müßten, da durch die eingetretene Wirtschaftskrise mit den interessierten Bewerbern keine Kaufverträge hätten abgeschlossen werden können. Nach Ablauf der zweijährigen Spekulationsfrist i. S. des § 23 EStG seien im Jahre 1967 schon vier Eigentumswohnungen veräußert worden. Die späteren Verkäufe sprächen ebenfalls dafür, daß es sich im Streitfall um eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensverwaltung gehandelt habe. Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen Grundstückserwerb, Bebauung und Veräußerung könne nicht unberücksichtigt bleiben. Denn er sei ein Beweisanzeichen dafür, daß der Bereich der Vermögensverwaltung überschritten sei und die Ausnutzung der Vermögenssubstanz durch Umschichtung von Anfang an im Vordergrund gestanden habe.

Gegen diese Würdigung des FG bestehen keine Bedenken. Die Einwände der Kläger gegen diese Würdigung greifen nicht durch. Ihre Behauptung, die Wohnungen seien als Vermietungsobjekte errichtet worden, ist durch die vom FG ermittelten Tatsachen, insbesondere durch die Aussage des Klägers zu 2 widerlegt. Entgegen der Meinung der Kläger handelt es sich bei ihren Grundstücksgeschäften nach der Rechtsprechung des BFH um einen typischen Fall der Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung, die auch zu diesem Zweck eigens erworben bzw. errichtet wurden. Hätte die Veräußerungsabsicht nicht von Anfang an bei den Klägern bestanden, wären die Vorsprachen des Klägers zu 2 beim FA im Jahre 1964 vor Baubeginn ohne Sinn gewesen.

2. Das FG hat auch mit überzeugender Begründung verneint, daß der Erfassung der Grundstücksgeschäfte als gewerbliche Betätigung durch das FA der Grundsatz von Treu und Glauben bzw. eine bindende Zusage des FA entgegenstünden.

Unstreitig ergingen die ursprünglichen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1966-1969, die die fraglichen Einkünfte entsprechend den Erklärungen der Kläger den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zurechneten, nach § 100 Abs. 2 AO vorläufig, der Bescheid für 1967 mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß beabsichtigt sei, bei der endgültigen Feststellung die Einkünfte für 1966 und 1967 als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Erst auf das wiederholte Monieren des Steuerberaters wurden diese Bescheide am 3. Juli 1973 für endgültig erklärt und erst mit Bescheid vom 13. Juli 1973 wurden die Einkünfte des Jahres 1970 als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt. Dabei sind sowohl die Bescheide vom 3. Juli 1973 als auch der Bescheid vom 13. Juli 1973 ohne Gegenzeichnung des Sachgebietsleiters erlassen worden.

Nach diesem äußeren Verfahrensablauf konnten die Kläger bis zum Juli 1973 nicht darauf vertrauen, daß das FA die Grundstücksgeschäfte insgesamt nicht als gewerbliche Betätigung ansehen würde. Am 21. Juni 1974 wiederum schrieb bereits der neue Sachbearbeiter dem Steuerberater, daß bei den Klägern gewerblicher Grundstückshandel vorliege. Bei dieser Beurteilung verblieb es dann auch.

Entgegen diesen Tatsachen des äußeren Verfahrensablaufs könnte eine Bindung des FA in der steuerlichen Beurteilung der Grundstücksgeschäfte nur dadurch eingetreten sein, daß den Klägern entweder schon vor den Veranlagungen der Jahre 1966-1969 bzw. schon vor der Errichtung der Wohnungen oder zumindest vor den Veranlagungen der Streitjahre eine bindende Zusage erteilt worden wäre, was die Kläger behaupten. Sie tragen vor, bereits am 3. März 1964, also vor der Bauanfrage und vor dem Baugesuch, habe zwischen dem Kläger zu 2 und den Sachgebietsleitern X und Y beim FA eine Besprechung stattgefunden, bei der die Auskunft erteilt worden sei, daß die Errichtung und der Verkauf von Eigentumswohnungen weder einkommensteuerliche (soweit nicht innerhalb der Spekulationsfrist veräußert werde) noch gewerbesteuerliche Folgen hätten. Die Tatsache der nur vorläufigen Feststellungen für die Jahre 1966 und 1967 habe dann den Kläger zu 2 veranlaßt, am 9. Juni 1969 erneut beim FA vorzusprechen und das FA zu ersuchen, aufgrund der Zusage vom 3. März 1964 die Feststellungen für endgültig zu erklären. Da dies nicht geschehen sei, habe der Steuerberater am 9. Januar 1970, am 19. Januar 1971 und am 17. Oktober 1972 mit dem gleichen Anliegen beim FA vorgesprochen. Schließlich habe der Steuerberater am 2. November 1972 nochmals schriftlich Stellung genommen und den Sachbearbeiter am 2. März 1973 nochmals an die Erledigung der vorläufigen Feststellungen erinnert. Am 3. Juli 1973 habe das FA dann schließlich die vorläufigen Feststellungsbescheide 1966-1969 ohne Änderung für endgültig erklärt.

Bei ihrer Behauptung ,,verbindlicher Zusagen des FA" verkennen die Kläger folgendes: Eine bindende Zusage des FA setzt eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung nicht irgendeines Beamten des FA, sondern des dafür zuständigen Beamten, also zumindest des zuständigen Sachgebietsleiters voraus, in der er sich für einen bestimmten Sachverhalt in künftigen Jahren zu einer bestimmten rechtlichen Beurteilung verpflichtet (vgl. unter anderem Schick in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Vor § 204, Anm. 23). Behaupten Steuerpflichtige eine solche Zusage, so tragen sie dafür die Beweislast. Selbst wenn man davon ausgeht, daß eine solche Zusage unter Geltung der AO im Streitfall nicht unbedingt hätte schriftlich erteilt werden müssen, so konnte das FG nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den erforderlichen Nachweis für ihr Bestehen im Streitfall nur verneinen. Denn die Behauptung der verbindlichen Zusage ist schon deshalb nicht schlüssig vorgetragen, weil feststeht, daß die Beamten, bei denen der Kläger zu 2 vorgesprochen hat, zu keinem Zeitpunkt als Sachgebiets- oder Hauptsachgebietsleiter für die Veranlagung der Grundstücksgemeinschaft zuständig waren.

Davon abgesehen spricht gegen eine Zusage im Jahre 1964 schon das Verhalten des FA bei den vorläufigen Veranlagungen der Jahre 1966-1969 und besonders sein Hinweis, die betreffenden Einkünfte von Anfang an als solche aus Gewerbebetrieb behandeln zu wollen. Des weiteren spricht dagegen, daß über die behauptete Zusage kein Schriftstück irgendwelcher Art existiert, nicht einmal eine Aktennotiz.

Die vernommenen Beamten des FA haben auch ausgesagt, daß Zusagen der geschilderten Art beim FA nur schriftlich erteilt wurden. Keiner der vernommenen Beamten konnte sich auch an eine derartige Zusage erinnern, obwohl ihnen teilweise die Vorsprache des Klägers zu 2 noch in Erinnerung war.

Danach haben sich insgesamt für eine verbindliche Zusage im Jahre 1964 keine faßbaren Anhaltspunkte ergeben.

Was die behauptete erneute Zusage am 9. Juni 1969 betrifft, so bestehen auch insoweit gegen die Würdigung durch das FG im Ergebnis keine Bedenken. Wiederum waren bei dem Gespräch die zuständigen Sachgebietsleiter nicht anwesend. Gegen eine Zusage spricht im übrigen der Umstand, daß der Kläger zu 2 darüber kein Schriftstück in Händen hat, obwohl ihm die Bedeutung der Schriftlichkeit einer solchen Zusicherung von seinem Steuerberater inzwischen klar gemacht worden war. Diese Tatsache ist unbestritten. Dagegen spricht auch, daß von seiten des FA auf diese Vorsprache hin nichts veranlaßt wurde. Es wurden weder die bereits erlassenen Bescheide für endgültig erklärt noch für die noch offenen Jahre endgültige Bescheide mit der gewünschten rechtlichen Beurteilung erlassen. Selbst für 1967, in welchem nur eine Eigentumswohnung verkauft worden war, wurde der Bescheid erst nach mehreren weiteren Vorsprachen im Juli 1973 für endgültig erklärt. Die Frage der gewerblichen Betätigung blieb also offenbar auch nach der Vorsprache im Juni 1969 noch jahrelang umstritten. Die Erklärungen des Steuerberaters und seine Aktennotizen, die das FG in seine Würdigung einbezogen hat, führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Steuerberater war selbst nicht Zeuge der behaupteten verbindlichen Zusagen und behauptet auch nicht, daß ihm gegenüber derartige Erklärungen von den zuständigen Beamten abgegeben wurden. Seine häufigen Verhandlungen in dieser Angelegenheit mit dem FA bis Juli 1973 wären sonst nicht erforderlich gewesen. Im übrigen war dem Steuerberater auch bekannt, daß die behaupteten ,,verbindlichen Erklärungen" des Sachbearbeiters ohne Rechtswirkungen waren. Darauf weist der Steuerberater in einer Aktennotiz ausdrücklich hin. Auch den Kläger zu 2 hat er darauf hingewiesen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1986, 666

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