Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsbesteuerung im Markenverfahren bei fehlender Steuerkarte

 

Leitsatz (NV)

Die Klage wegen Kraftfahrzeugbesteuerung im Markenverfahren hat keine die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe rechtfertigende hinreichende Erfolgsaussicht, wenn die mit Steuermarken versehene Original-Steuerkarte nicht vorgelegt und nicht von ihrem unverschuldeten Verlust ausgegangen werden kann.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114; KraftStG § 12a

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe versagende Vorentscheidung kann keinen Erfolg haben. Das Finanzgericht (FG) hat die sachliche Bewilligungsvoraussetzung hinreichender Erfolgsaussicht (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 114 der Zivilprozeßordnung) für die Klage gegen die Kraftfahrzeugbesteuerung gemäß § 12 a Abs. 4 Satz 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1979/1994 (KraftStG) mit der Begründung verneint, der einzig zugelassene Nachweis einer bereits im sog. Markenverfahren entrichteten Steuer -- Originalsteuerkarte mit Steuermarken -- könne nicht erbracht werden; ein Fall unverschuldeten Verlustes der Karte könne in deren entgegen § 12 a Abs. 4 Satz 1 KraftStG erfolgter Rückgabe an den Fahrzeugeigner nicht gesehen werden. Der rechtliche Ausgangspunkt des FG entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (grundlegend Urteil vom 20. September 1994 VII R 29/94, BFHE 175, 456, BStBl II 1995, 79), an der festzuhalten ist. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, sie in Frage zu stellen. Ein unverschuldeter Verlust, der allenfalls zu einer Anerkennung anderer Belege für die Steuerentrichtung führen könnte (Senat, Beschluß vom 19. März 1996 VII B 219/95, BFH/NV 1996, 709), ist nicht dargetan. Selbst eine -- hier nicht ersichtliche und als solche auch kaum verständliche -- Vertragspflicht zur Übergabe der Steuerkarte an den Eigentümer könnte den Halter nicht von seiner vorrangigen gesetzlichen Verpflichtung aus § 12 a Abs. 4 Satz 1 KraftStG entheben. Die mangelnde Erweisbarkeit einer Steuer entrichtung (durch die Steuerkarte) wirkt zu seinen Lasten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421876

BFH/NV 1997, 312

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