Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

Zur Berechnung des einzusetzenden Einkommens bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gegen Zahlung von Monatsraten.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 115 Abs. 1, § 120 Abs. 1 S. 1

 

Gründe

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten war zu entsprechen, weil der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nur in Raten aufbringen kann und die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) von dem beklagten Finanzamt eingelegt worden ist (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. §§ 114, 119 Satz 2, § 121 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --).

Bei der Festsetzung der vom Antragsteller aufzubringenden Monatsraten (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist der Senat gemäß § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 115 Abs. 1 ZPO von folgender Berechnung ausgegangen:

Einkommen (§ 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO):

2 065,00 DM

davon abzusetzende Beträge:

-- Steuern, Sozialversicherungsbeiträge

(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO):

506,17 DM

-- Unterhaltsfreibeträge (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO i. V. m. PKH-Bekanntmachung 1995, BGBl I, 776):

-- Antragsteller:

643,00 DM

-- Kind A (das Einkommen des Kindes übersteigt den Freibetrag von 452 DM):

0,00 DM

-- Kind B (452 DM -- 386 DM BAföG)

66,00 DM

_________

849,83 DM

einzusetzendes Einkommen mithin

(§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO):

849,00 DM.

Dem entspricht nach der dort abgedruckten Tabelle eine Monatsrate in Höhe von 310 DM.

Die erheblichen sonstigen Zahlungsverpflichtungen des Antragstellers konnten nicht berücksichtigt werden, da der Antragsteller darauf keine Tilgungsleistungen erbringt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420951

BFH/NV 1996, 251

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