Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung bei erfolglosem Rechtsmittel

 

Leitsatz (NV)

Wird in der Hauptsache die Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH als unzulässig verworfen, ist die Aussetzung der Vollziehung zu versagen.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2

 

Gründe

1. Soweit die Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen Körperschaftsteuer 1986 zurückgenommen hat, war das Verfahren analog § 72 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen (vgl. Bundesfinanzhof -- BFH --, Beschluß vom 2. April 1968 VII B 57/67, BFHE 92, 166, BStBl II 1968, 471).

2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen Körperschaftsteuer 1985 und 1987 ist nicht begründet.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung des angefochtenen Bescheides u. a. dann aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, richtet sich bei Steuerbescheiden, derentwegen ein Rechtsstreit in der Revisionsinstanz anhängig ist, nach revisionsrechtlichen Grundsätzen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit können in einem solchen Fall nur dann bestehen, wenn auch unter Beachtung der nur noch beschränkten Prüfungsmöglichkeit des Revisionsgerichts ernstlich mit der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bescheides zu rechnen ist (BFH, Beschluß vom 4. Dezember 1987 V S 9/85, BStBl II 1988, 702, 705). Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat und demnach die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide nicht mehr Gegenstand eines Hauptverfahrens beim BFH werden kann (vgl. BFH, Beschluß vom 4. Januar 1988 VI S 5/87, BFH/NV 1989, 28). So verhält es sich aber im Streitfall, nachdem der erkennende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin mit Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen hat. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 227

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