Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag

 

Leitsatz (NV)

Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) setzt voraus, daß der Beteiligte binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses einen Wiedereinsetzungsantrag stellt, die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft macht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (§ 56 Abs. 2 Sätze 1 und 3 FGO). Weggefallen ist das Hindernis, sobald der Kläger oder bei Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten dieser von der Versäumung der Frist Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (BFH-Beschluß vom 2. Dezember 1988 X R 92/88, BFHE 155, 36, BStBl II 1989, 147).

 

Normenkette

FGO § 56

 

Fundstellen

Haufe-Index 419884

BFH/NV 1994, 814

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