Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

1. Der BFH entscheidet über einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) für eine Nichtzulassungsbeschwerde auch dann, wenn das FG die Abhilfe der Beschwerde gemäß § 130 Abs. 1 FGO noch nicht geprüft hat.

2. Ein mittelloser, nicht vertretener Antragsteller muß in diesem PKH-Verfahren sein Begehren zumindest in laienhafter Weise schlüssig darlegen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3, § 130 Abs. 1, § 142; ZPO § 142 ff.; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers als unzulässig abgewiesen. Der Antragsteller habe kein Rechtsschutzbedürfnis, da das Finanzamt (FA) seinem Klagebegehren durch die Aufhebung der Einspruchsentscheidung entsprochen habe. Soweit er beantragt habe, die ihm zugerechneten Einkünfte aus dem Einkommensteuerbescheid 1985, durch den er und seine Ehefrau antragsgemäß zusammenveranlagt worden sind, herauszunehmen, könne die Klage keinen Erfolg haben, weil er den Bescheid nicht angefochten habe.

Das FG hat in seinem Urteil vom 24. September 1987 10 K 59/87 die Revision nicht zugelassen. Über die hiergegen vom Antragsteller selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das FG im Hinblick auf den gleichzeitig gestellten, vom FG dem Bundesfinanzhof (BFH) zugeleiteten Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) noch nicht entschieden.

Der Antragsteller ,,will in Sachen der steuerpflichtigen Ehefrau nicht mehr belästigt werden". Seine weiteren Ausführungen richten sich gegen die Behandlung der Umsatzsteuer im Rahmen des Gewerbebetriebes seiner Ehefrau. Außerdem rügt er das Verhalten eines Beamten des FA im Einspruchsverfahren der Ehefrau gegen den Einkommensteuerbescheid 1985.

Der Antragsteller hat eine formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 26. Oktober 1987 vorgelegt.

Er beantragt, ihm PKH zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist nicht begründet.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag auf Bewilligung ist beim Prozeßgericht zu stellen (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zuständig für die Entscheidung ist grundsätzlich das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig (§ 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

1. Der BFH ist als Gericht der Hauptsache (vgl. § 132 FGO) für die Entscheidung über den PKH-Antrag zuständig. Dieser steht nicht entgegen, daß das FG über die Abhilfe der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 130 FGO noch nicht entschieden hat (BFH-Beschluß vom 20. April 1988 X S 13/87, BFH/NV 1988, 728, m. w. N.).

2. Der Antragsteller, der nicht die Voraussetzungen des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 - BFHEntlG - (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 1987 (BGBl I 1987, 2442, BStBl I 1987, 800) erfüllt, war befugt, selbst den PKH-Antrag zu stellen (BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 1985 V S 3/85, BFHE 143, 528, BStBl II 1985, 499, und in BFH/NV 1988, 728, m. w. N.).

3. Der PKH-Antrag ist unbegründet, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher nur zulässig, wenn ein Zulassungsgrund schlüssig dargelegt wird. Ist ein Beteiligter wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage, die Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Bevollmächtigten im Sinne des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG einlegen zu lassen, so sind einerseits an sein Vorbringen nicht die Maßstäbe anzulegen, die bei einer rechtskundigen Prozeßvertretung gelten; denn ihm dürfen durch die Mittellosigkeit keine Nachteile in der Rechtsverfolgung entstehen. Andererseits kann jedoch nicht völlig auf die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes verzichtet werden, da der Senat sich im PKH-Verfahren ein Bild über die Erfolgsaussichten der Beschwerde machen muß. Der Prozeßbeteiligte muß daher alles in seinen Kräften Stehende und ihm Zumutbare tun, entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im FG-Urteil sein Begehren zumindest in laienhafter Weise schlüssig darzulegen (Beschluß in BFH/NV 1988, 728). Daran fehlt es hier.

Die Ausführungen des Antragstellers zur Umsatzsteuer bzw. Einkommensteuer seiner Ehefrau sind unerheblich, da das angefochtene Urteil die Ehefrau des Antragstellers nicht betrifft. Sein Begehren, ,,in Sachen der steuerpflichtigen Ehefrau nicht mehr belästigt" zu werden, läßt nicht erkennen, welche Rechtsfrage er vom BFH geklärt haben will. Im übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde schon allein deshalb nicht erfolgversprechend, weil der Antragsteller den Einkommensteuerbescheid 1985 nicht angefochten hat und der Bescheid bestandskräftig geworden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416184

BFH/NV 1989, 451

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