Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwerthöhe (Verpflichtung zur Buchführung)

 

Leitsatz (NV)

Will sich ein Steuerpflichtiger von dem Vorwurf entlasten, er sei seinen Buchführungspflichten nicht nachgekommen, kann es angemessen sein, das finanzielle Interesse - und damit den Streitwert - mit 10 v. H. der Mehrsteuer durch die Außenprüfung für die betreffenden Jahre zu bemessen.

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) führte im Jahr 1979 beim Kläger und Antragsteller (Kläger) eine Außenprüfung für die Jahre 1972 bis 1978 durch. Der Prüfer vertrat dabei die Ansicht, daß der Kläger gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) verpflichtet sei, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Das FA forderte den Kläger daraufhin auf, bis 31. Januar 1980 eine Eröffnungsbilanz vorzulegen.

Aufgrund des Ergebnisses der Betriebsprüfung änderte das FA die Steuerbescheide 1972 bis 1978. Die Änderungsbescheide sind bestandskräftig.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage, mit der der Kläger die Feststellung begehrt hatte, daß er nicht verpflichtet sei, für die Zeit von 1972 bis 1978 Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, als unzulässig abgewiesen. Die Revision hat der erkennende Senat als unbegründet zurückgewiesen und dabei die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt.

Mit seiner Kostenrechnung vom 24. Oktober 1986 setzte der Kostenbeamte beim Bundesfinanzhof (BFH) die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH auf 2 138 DM fest; er ging dabei von einem Streitwert von 140 553 DM aus.

 

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1986 beantragte der Kläger eine Streitwertfestsetzung.

Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt das Prozeßgericht den Streitwert durch Beschluß fest, wenn dies ein Beteiligter beantragt. Voraussetzung für die Festsetzung durch das Gericht ist u.a., daß hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt (BFH-Beschluß vom 11. Dezember 1974 I B 46/74, BFHE 115, 1, BStBl II 1975, 385). Ein Rechtsschutzbedürfnis ist jedenfalls dann gegeben, wenn sich - wie im Streitfall - die Höhe des Streitwerts nicht unmittelbar aus den Prozeßanträgen ermitteln läßt (BFH-Beschluß vom 10. März 1972 III B 28/70, BFHE 105, 89, BStBl II 1972, 492). Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht deshalb entfallen, weil ein Kostenansatz des Kostenbeamten vorliegt (BFH-Beschluß vom 17. März 1982 VII S 104/81, BFHE 135, 172, BStBl II 1982, 328). Der Antrag ist auch teilweise begründet.

Gemäß § 13 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitgegenstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4 000 DM anzunehmen. Diesen Streitwert hat der BFH beispielsweise dann angenommen, wenn der Beginn der Buchführungspflicht im Streit war (Beschluß vom 30. September 1983 IV R 250/82, BFHE 139, 230, BStBl II 1984, 39). Der Kläger wandte sich im vorliegenden Verfahren jedoch nicht gegen die Aufforderung des FA, ab 1. Januar 1980 gemäß § 141 Abs. 1 AO 1977 der Buchführungspflicht zu genügen. Er begehrte vielmehr im Anschluß an die Außenprüfung die Feststellung, daß er für die Jahre 1972 bis 1978 nicht buchführungspflichtig gewesen sei. Dies rechtfertigt es, bei der Ermittlung des Streitwerts von dem Ergebnis der Außenprüfung für diese Jahre auszugehen. Es ist jedoch nicht das gesamte Mehrergebnis als Streitwert anzusetzen, sondern nur ein Bruchteil davon; denn das auf der Außenprüfung beruhende Mehrergebnis war Gegenstand eines weiteren (Erlaß-)Verfahrens (Az. des Senats: III R 92/85). Dem Kläger geht es im vorliegenden Verfahren in erster Linie darum, sich von dem Vorwurf zu entlasten, er sei in den genannten Jahren seinen Buchführungspflichten nicht nachgekommen. Nach Ansicht des Senats ist es daher angemessen, das finanzielle Interesse des Klägers nur mit 10 v. H. der Mehrsteuern anzusetzen.

Der Streitwert errechnet sich danach wie folgt:

Mehr an Einkommensteuer 1972 bis 1978 101 466 DM

Mehr an Umsatzsteuer 1972 bis 1978 39 087 DM

140 553 DM

hiervon 10 v. H. = 14 055 DM.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414937

BFH/NV 1988, 589

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