Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Begründungszwang bei PKH-Ablehnung

 

Leitsatz (NV)

Die Ablehnung eines PKH-Antrags ist nur dann mit der erforderlichen Begründung (§ 113 Abs. 2 Satz 1 FGO) versehen, wenn die als Gründe bezeichneten Ausführungen erkennen lassen, von welchen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen das FG bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. Die formelhafte Niederlegung lediglich des Entscheidungsergebnisses, die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, reicht hierfür nicht aus.

 

Normenkette

FGO § 113 Abs. 2 S. 1, § 128 Abs. 1, § 142 Abs. 1

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) abgelehnt und in seiner Begründung lediglich folgendes ausgeführt: Die Klage in dem Verfahren ... bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Mit der Beschwerde wendet der Antragsteller sich dagegen, daß das FG der Klage hinreichende Erfolgsaussichten abspricht, ohne auch nur zumindest ansatzweise darzulegen, warum diese Erfolgsaussichten nicht gegeben sein sollen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 142 Abs. 1, 128 Abs. 1 FGO) und begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Das FG mußte den Beschluß, mit dem es den PKH-Antrag des Antragstellers ablehnte, mit einer Begründung versehen (§ 113 Abs. 2 Satz 1 FGO; vgl. Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 10845/9-11; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 142 Rz. 25; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 142 FGO Tz. 94). Eine Begründung i.S. von § 113 Abs. 2 Satz 1 FGO ist nur dann vorhanden, wenn die als Gründe bezeichneten Ausführungen erkennen lassen, von welchen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen das FG bei seiner Entscheidung ausgegangen ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Februar 1967 IV B 18/66, BFHE 87, 502, BStBl III 1967, 181, für den Fall der Aussetzung der Vollziehung). Die Gründe des Beschlusses, mit dem ein Antrag auf PKH abgelehnt wird, müssen erkennen lassen, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer PKH entsprechend dem gestellten Antrag nicht vorliegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. März 1986 III B 5-6/86, BFHE 146, 223, BStBl II 1986, 526, und vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217). Hieran fehlt es im Streitfall. In den Gründen der angefochtenen Entscheidung wird lediglich formelhaft unter Verwendung desjenigen Teils des Wortlauts des § 114 ZPO, der für die Entscheidung des FG offenbar ausschlaggebend war, das Entscheidungsergebnis fixiert. Das wird den aufgezeigten Anforderungen an eine Begründung unter keinem der dabei zu beachtenden Kriterien gerecht.

Der Senat macht von der in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO auch im Beschwerdeverfahren möglichen Zurückverweisung (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 87, 502, BStBl III 1967, 181; Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, a.a.O., Tz. 10225) Gebrauch, um dem Antragsteller nicht eine Instanz zu nehmen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1994, 735

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