Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde gegen Festsetzung des Streitwerts im finanzgerichtlichen Verfahren
Leitsatz (NV)
Nach Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG ist die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im finanzgerichtlichen Verfahren nicht gegeben. Als Spezialvorschrift geht diese Vorschrift dem § 25 Abs. 2 des GKG vor (im Anschluß an BFH Beschluß vom 28. Mai 1986 VII B 64-65/86, BFH/NV 1986, 482).
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 4; GKG § 25 Abs. 2
Fundstellen
Haufe-Index 418093 |
BFH/NV 1992, 189 |
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