Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Abbauunternehmers

 

Leitsatz (NV)

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß zum notwendigen Betriebsvermögen eines gewerblichen Abbauunternehmers nicht nur der Bodenschatz, sondern auch der darüber liegende Grund und Boden gehört. Auch der Grund und Boden dient ausschließlich und unmittelbar dem Betrieb des Abbauunternehmers.

 

Normenkette

EStG § 4; FGO § 69 Abs. 2-3

 

Tatbestand

Der Antragsteller hatte seit 1. Januar 1960 als Einzelunternehmer auf dem Grundstück in A, das ein Kiesvorkommen enthielt, ein Quetschwerk betrieben. Das Unternehmen war zunächst von der X und Y OHG betrieben worden, an der der Vater des Antragstellers beteiligt war. Dieser hatte das Grundstück am . . . erworben und es der OHG zusammen mit dem Mineralgewinnungsrecht am Kiesvorkommen pachtweise überlassen. Nach dem Tod des Gesellschafters Y hatte X sen. den Betrieb als Einzelunternehmer fortgeführt. Unternehmen und Grundstück sind nach dem Tod von X sen. auf den Antragsteller übergegangen.

1970 gab der Antragsteller den Gewerbebetrieb auf. Zur Abwendung der Enteignung nach dem Bundesfernstraßengesetz trat er das Grundstück mit Gebäuden und Maschinen an die Bundesrepublik Deutschland ab. Die Entschädigung von . . . DM wurde wie folgt errechnet:

Grund und Boden insgesamt 29 370 qm

davon ausgekieste Fläche 10 840 qm à ......... DM = ......... DM

übrige Fläche 18 530 qm à ......... DM = ......... DM

DM

Gebäude und Maschinen ......... DM

......... DM

Nach einer Betriebsprüfung ermittelte der Antragsgegner ( das Finanzamt - FA -) den Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücks mit . . . DM und den Gewinn aus der Veräußerung des Gebäudes und der Maschinen mit . . . DM. Dabei ging das FA davon aus, daß das Grundstück insgesamt zum Betriebsvermögen des Antragstellers gehört hat. Im einzelnen habe es sich um 3 726 qm bebaute Fläche und Werksgelände, um 10 840 qm ausgekieste Fläche und um 14 804 qm abbaufähiges Reserveland gehandelt. Außerdem wurde eine Verbindlichkeit in Höhe von 2 260 DM für das Gehalt, das der Antragsteller an seine im Betrieb beschäftigte Tochter nach Betriebsaufgabe bis einschließlich Dezember 1970 gezahlt hatte, nicht anerkannt.

Die Einkommensteuer 1970 wurde zunächst mit Bescheid vom 2. Januar 1973 gegenüber dem Antragsteller und seiner Ehefrau auf . . . DM festgesetzt. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Juni 1983 die getrennte Veranlagung beantragt hatte, hob das FA die bisher ergangenen Einkommensteuerbescheide auf und setzte mit Bescheid vom 7. November 1983 die Einkommensteuer 1970 aus einem zu versteuernden Einkommensbetrag von . . . DM unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf einen Veräußerungsgewinn von . . . DM auf . . . DM fest.

Auf die Klage des Antragstellers setzte das Finanzgericht (FG) die Einkommensteuer 1970 auf . . . DM herab. Das FG führt aus, bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung des Grundstücks sei nur der Teil der von der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Entschädigung anzusetzen, der auf die als Werksgelände genutzte Grundstücksfläche entfalle; denn zum Betriebsvermögen des Antragstellers habe - neben dem Kiesvorkommen - nur diese Teilfläche, nicht aber die ausgekieste Fläche und das sog. Reserveland gehört.

Gegen diese Entscheidung haben sowohl das FA als auch der Antragsteller Revision eingelegt.

Das FA hat die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1970 mit Verfügung vom 13. Januar 1984 zunächst in Höhe von . . . DM Einkommensteuer und . . . DM Ergänzungsabgabe ausgesetzt. Nach Ergehen des FG-Urteils wurde mit Verfügung vom 5. Februar 1985 die Vollziehung in Höhe eines weiteren Teilbetrags von . . . DM Einkommensteuer und . . . DM Ergänzungsabgabe ausgesetzt. Der Antragsteller begehrt, die Vollziehung in Höhe eines weiteren Teilbetrags auszusetzen.

Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines weiteren Teilbetrags wird abgelehnt.

Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Nach § 69 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Vollziehung eines Verwaltungsakts ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei seiner überschlägigen Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, z. B. Beschluß vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182).

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Der Antragsteller begründet die Aussetzung eines weiteren Teilbetrags damit, daß weitere Teile seines Grundstücks - über die Entscheidung des FG hinaus - nicht als Betriebsvermögen anzusetzen seien. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Aussetzung der Vollziehung eines weiteren Teilbetrags der Einkommensteuer 1970 zu rechtfertigen.

Der Ausgangspunkt des FG, daß zum Betriebsvermögen des Antragstellers das Kiesvorkommen und nur die als Werksgelände dienende Grundstücksfläche gehöre, stimmt mit der Rechtsprechung des BFH nicht überein. Der erkennende Senat hat mit dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13. September 1988 VIII R 236/81 entschieden, daß zum notwendigen Betriebsvermögen eines gewerblichen Abbauunternehmers nicht nur der Bodenschatz, sondern auch der darüber liegende Grund und Boden gehört. Auch der Grund und Boden diene ausschließlich und unmittelbar dem Betrieb des Abbauunternehmens. Eine Nutzung des Bodenschatzes ohne gleichzeitige Nutzung des darüber liegenden Grund und Bodens sei nicht möglich.

In dieser Entscheidung hat der Senat darauf hingewiesen, daß der BFH bereits früher mehrfach ausgesprochen hat, bei einem Unternehmer, der gewerblich Kiessand oder andere Bodenschätze im Tagebau fördere, gehöre nicht nur der Bodenschatz, sondern auch der darüber liegende Grund und Boden zum notwendigen Betriebsvermögen (vgl. Urteile vom 28. Mai 1979 I R 66/76, BFHE 128, 226, BStBl II 1979, 624; vom 28. Oktober 1982 IV R 73/81, BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106; vom 1. Juli 1987 I R 197/83, BFHE 150, 534, BStBl II 1987, 865).

Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung, daß im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts nur eine summarische Prüfung zu erfolgen hat, ist es nicht geboten, den Grundbesitz des Antragstellers in größerem Umfang seinem Privatvermögen zuzurechnen und einen weiteren Teilbetrag der Einkommensteuer auszusetzen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1989, 164

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