Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eröffnet nicht den Rechtsweg

 

Leitsatz (NV)

1. Hat das FG weder im Tenor seiner Entscheidung noch in den Entscheidungsgründen ein Rechtsmittel zugelassen, so eröffnet allein die Beifügung einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung nicht den Rechtsweg zum BFH.

2. Eine ausnahmsweise zur Statthaftigkeit einer Beschwerde führende greifbare Gesetzesverletzung liegt nicht vor, wenn die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 3

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte beim Finanzgericht (FG) Aufhebung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 1989 bis 1992. Diesen Antrag wies das FG ab. Dem Beschluß war eine Rechtsmittelbelehrung eingefügt, wonach dem Beteiligten "gegen diesen Beschluß ... die Beschwerde an den Bundesfinanzhof" zustehe. Weder im Tenor der Entscheidung noch in der Begründung des Beschlusses sind im übrigen Ausführungen zur Zulassung der Beschwerde enthalten.

Nachdem die Antragstellerin innerhalb der Beschwerdefrist Beschwerde eingelegt hatte, wies das FG sie darauf hin, daß die Beschwerde mangels ausdrücklicher Zulassung nicht statthaft sei. Versehentlich sei dem Beschluß die falsche Rechtsmittel belehrung beigefügt worden. Nachdem die Antragstellerin gleichwohl an ihrer Beschwerde festhielt, berichtigte das FG den ursprünglichen Beschluß gemäß §107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dahingehend, daß dieser unanfechtbar sei (§128 Abs. 3 FGO). Der Beschwerde half es nicht ab.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gegen einen Beschluß des FG nach §69 Abs. 3 und 5 FGO ist eine Beschwerde grundsätzlich nur zulässig, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§128 Abs. 3 Satz 1 FGO). Daran fehlt es.

Eine Zulassung der Beschwerde ist grundsätzlich in der Entscheidungsformel des Beschlusses auszusprechen. Ausreichend ist aber auch, wenn sie unter Hinweis auf den Zulassungsgrund oder auf eine gesetzliche Bestimmung erkennbar aus den Entscheidungsgründen hervorgeht. Die Beifügung einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung, die von der Statthaftigkeit der Beschwerde ausgeht, kann das Fehlen der Zulassung nicht ersetzen (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 23. Juni 1987 VIII B 212/86, BFHE 150, 114, BStBl II 1987, 635; vom 12. Februar 1996 III B 47/95, BFH/NV 1996, 753; vom 4. Mai 1993 I B 9/93, BFH/NV 1994, 54). Der Senat weicht insoweit nicht vom Beschluß des BFH vom 22. August 1995 VII B 153, 154, 167, 172/95 (BFHE 178, 15, BStBl II 1995, 645 -- insoweit nicht veröffentlicht --); vgl. BFH-Beschluß vom 28. Oktober 1993 VII B 229/93 (BFH/NV 1994, 254) ab, da dort in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich ausgeführt wurde, daß das Rechtsmittel "zugelassen wird".

Auf die Rechtswirkungen des Berichtigungsbeschlusses gemäß §107 FGO kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.

Die Beschwerde ist auch nicht wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit statthaft. Der BFH hat zwar mit Beschluß vom 26. August 1991 IV B 135/90 (BFH/NV 1992, 509) entschieden, daß ausnahmsweise die Beschwerde auch statthaft sein kann, wenn die Entscheidung des FG wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit jeglicher Grundlage entbehrt. Diese Voraussetzung ist im Streitfall jedoch nicht gegeben. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs eröffnet diesen außerhalb der vom Gesetz eingeräumten Rechtsmittel möglichen außerordentlichen Beschwerdeweg nicht. Eine derartige Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte der Senat nur bei einem statthaften und zulässigen Rechtsmittel überprüfen (vgl. BFH-Beschluß vom 17. August 1995 II B 6/95, BFH/NV 1996, 218, m. w. N.). Auch die Ausführungen des FG zu §16 des Außensteuergesetzes, §160 der Abgabenordnung (AO 1977) lassen bei summarischer Überprüfung eine greifbare Gesetzwidrigkeit nicht erkennen (vgl. z. B. zur Gefährdungshaftung Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., §160 AO 1977 Tz. 3, m. w. N.). Über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses im übrigen kann in diesem Verfahren wiederum mangels Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entschieden werden.

Von der Erhebung von Gerichtskosten ist gemäß §8 des Gerichtskostengesetzes abzusehen, da der angefochtenen Entscheidung eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung beigefügt war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66691

BFH/NV 1998, 186

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