Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung gegen die Kostenrechnung

 

Leitsatz (NV)

1. Einwendungen der Kläger, die Kosten des die Nichtzulassungsbeschwerde betreffenden Verfahrens seien nicht ihnen, sondern dem ‐ aus ihrer Sicht ‐ vollmachtlos handelnden Prozessbevollmächtigten aufzuerlegen, können nicht aufgrund einer Erinnerung berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Mai 1992 V E 1/90, BFH/NV 1993, 187). Denn mit der Erinnerung können nur Einwendungen gegen die Kostenrechnung vorgebracht werden.

2. Die Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG setzt erkennbare Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus.

 

Normenkette

GKG § 21 Abs. 1, § 66 Abs. 1

 

Tatbestand

I. Mit Beschluss vom 17. Juli 2007 X B 202/06 hat der angerufene Senat die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Kostenrechnungen vom 14. August 2007 und 25. Oktober 2007 nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Gerichtskosten mit … € gegen die Kostenschuldner als Gesamtschuldner angesetzt.

Dagegen haben die Kostenschuldner Erinnerung eingelegt. Zur Begründung führen sie an, die Gerichtskosten seien nicht bei ihnen, sondern bei ihrem früheren Steuerberater zu erheben. Dieser habe die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im FG-Urteil ohne Mandat eingelegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien deshalb bei diesem zu erheben.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92). Die an die Kostenschuldner gerichteten Kostenrechnungen weisen in dieser Hinsicht keinen sie belastenden Rechtsfehler auf. Die Kostenschuldner wenden sich vielmehr dagegen, dass ihnen durch Senatsbeschluss vom 17. Juli 2007 X B 202/06 die Kosten des die Nichtzulassungsbeschwerde betreffenden Verfahrens auferlegt worden sind und nicht dem --aus ihrer Sicht-- vollmachtlos handelnden Prozessbevollmächtigten. Dies stellt keine Einwendung dar, die auf Erinnerung hin berücksichtigt werden könnte (BFH-Beschluss vom 21. Mai 1992 V E 1/90, BFH/NV 1993, 187).

2. Auch wenn das Vorbringen der Kostenschuldner so ausgelegt würde, dass sie die unrichtige Sachbehandlung des Gerichts rügen und demzufolge begehren, gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, wäre die Erinnerung ebenfalls unbegründet. Zwar kann nach Satz 1 dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2005 X E 2/05, BFH/NV 2006, 326). Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der angerufene Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG zu Recht als unzulässig verworfen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2025169

BFH/NV 2008, 1693

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