Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der NZB gegen Beschlüsse i.S. von § 69 Abs. 3 FGO

 

Leitsatz (NV)

Gegen einen Beschluß i.S. des § 69 Abs. 3 FGO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde im Gesetz nicht vorgesehen und deshalb nicht statthaft.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 3; FGO § 69 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluß, der i.S. des § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Aussetzung der Vollziehung betrifft. Sie wäre gemäß Art. 1 Nr.3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden wäre. Diese Voraussetzung der Zulässigkeit ist hier nicht erfüllt.

Darüber hinaus hätte sich der Kläger gemäß Art. 1 Nr.1 Sätze 1 und 2 BFHEntlG bereits bei der Einlegung der Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen müssen.

Die eingelegte ,,Nichtzulassungsbeschwerde" gegen den Beschluß wegen Aussetzung der Vollziehung ist im Gesetz nicht vorgesehen und deshalb nicht statthaft (Senatsbeschluß vom 22.Januar 1976 V B 91/75, BFHE 117, 531, BStBl II 1976, 241, BFH-Beschluß vom 13. März 1985 I B 14/85, BFH/NV 1986, 418).

 

Fundstellen

BFH/NV 1993, 173

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