Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beiordnung eines Notanwalts für eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines rechtsmißbräuchlichen Befangenheitsantrags

 

Leitsatz (NV)

1. Besteht für ein Verfahren vor dem BFH Vertretungszwang, hat der BFH nach § 155 FGO i. V. m. § 78b ZPO einem Beteiligten auf Antrag einen Rechtsanwalt (Notanwalt) zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

2. Für eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines rechtsmißbräuchlichen Befangenheitsantrags kann wegen aussichtsloser Rechtsverfolgung kein Notanwalt beigeordnet werden.

3. Ein Ablehnungsgesuch, mit dem pauschal alle Berufsrichter eines Spruchkörpers abgelehnt werden, ist regelmäßig rechtsmißbräuchlich (st. Rspr. des BFH: z. B. Urteil vom 25. Oktober 1973 IV R 80/72, BFHE 110, 479; Beschlüsse vom 30. Juni 1989 VIII B 86/88, BFH/NV 1990, 175, und vom 30. Juli 1993 I B 55, 56/93, BFH/NV 1994, 325), es sei denn, es werden konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf eine Kollegialentscheidung vorgebracht, die auf eine Befangenheit aller Mitglieder des Spruchkörpers deuten (BFH-Beschluß vom 16. April 1993 I B 155/92, BFH/NV 1994, 637 m. w. N. zur Rspr.).

4. Falsche Rechtsansichten und Verfahrensverstöße können nur dann eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn sie auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem Kläger oder auf Willkür beruhen. Die Fehlerhaftigkeit muß ohne weiteres feststellbar und schwerwiegend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen (BFH-Beschluß vom 27. Juli 1992 VIII B 59/91, BFH/NV 1993, 112).

5. Bei rechtsmißbräuchlichen Ablehnungsgesuchen ist eine dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter nicht erforderlich und es darf in der geschäftsplanmäßigen Besetzung, d. h. unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über das Ablehnungsgesuch entschieden werden (BFH-Entscheidungen vom 17. Juli 1974 VIII B 29/74, BFHE 112, 457, BStBl II 1974, 638; vom 13. April 1988 I R 284/82, BFH/NV 1989, 395; vom 8. Mai 1992 III B 123/92, BFH/NV 1993, 244).

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1, § 155; ZPO §§ 42, 44, 78b

 

Fundstellen

Haufe-Index 420537

BFH/NV 1995, 818

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