Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (NV)

1. Kein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter stellt einen Geschäftsführer gegen Entgelt ein, der nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt und aus persönlichen Gründen gar nicht über die zur Ausübung der Geschäftsführertätigkeit notwendige Zeit verfügt.

2. Das gilt auch, wenn der tatsächlich und mit Fachkompetenz die Geschäftsführungsaufgaben Wahrnehmende wegen §6 Abs. 2 GmbHG nicht zum Geschäftsführer bestellt werden kann.

3. Wer einen Geschäftsführervertrag abschließt, verpflichtet sich zu einer höchstpersönlichen Leistung.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Gründe

Die Beschwerde ist teils unzulässig und teils unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Verfahrensfehler schlüssig dargelegt. Deshalb war die Beschwerde insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Grundsätzliche Bedeutung

Die von der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen, denen sie grundsätzliche Bedeutung beimißt, sind entweder nicht klärungsfähig oder nicht klärungsbedürftig. Sie sind teils entscheidungsunerheblich, teils können sie ohne weiteres auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung so beantwortet werden, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat. Im einzelnen gilt folgendes:

a) Die von der Klägerin unter (1) ihrer Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage ist entscheidungsunerheblich. Die Klägerin verkennt den Fremdvergleichsmaßstab des Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Dieser stellt auch auf die Sicht der Kapitalgesellschaft und nicht nur auf die des konkreten Geschäftsführers ab. Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung genügt es, daß ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Kapitalgesellschaft die getroffene Vereinbarung nicht abgeschlossen hätte. Deshalb ist auch für den Streitfall zu prüfen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Klägerin einen Geschäftsführer berufen hätte, dem die erforderliche Fachkunde und das notwendige Know-how fehlt und der wegen der Versorgung vorhandener Kleinkinder die Aufgaben eines Geschäftsführers gar nicht erfüllen kann. Diese Frage ist eindeutig zu verneinen. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Geschäftsführer den eigenen Ehegatten beizustellen bereit ist und dieser über die notwendige Fachkunde und die erforderliche Zeit verfügt. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde einen Vertrag unmittelbar mit dem allein fachkundigen Ehegatten abgeschlossen haben. Sollte dieser aus Gründen des §6 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht zum Geschäftsführer bestellt werden können, würde er ihn als "normalen" Angestellten beschäftigt haben. Er würde es in Kauf genommen haben, daß Gläubiger die Lohnansprüche des Angestellten pfänden und der Lohn deshalb teilweise an die Gläubiger abzuführen ist. Der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter würde sich nicht dem Vorwurf aussetzen, mit der eigenen Gesellschafterin einen Scheinvertrag abzuschließen (§117 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches), der einen tatsächlich gewollten Anstellungsvertrag mit deren Ehemann verdecken soll. Er würde ebenso wenig Hilfestellung leisten, um die Gläubiger eines Arbeitnehmers in die Irre zu führen.

b) Die von der Klägerin unter (2) ihrer Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage ist eindeutig zu bejahen. Wer einen Geschäftsführervertrag abschließt, verpflichtet sich zu einer höchstpersönlichen Leistung. Die Kapitalgesellschaft zahlt das Geschäftsführergehalt für die höchstpersönliche Leistung des Geschäftsführers. Sie zahlt nicht dafür, daß der Geschäftsführer die von ihm geschuldete höchstpersönliche Leistung durch einen Dritten erbringen läßt.

c) Ebenso ist die von der Klägerin unter (3) der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage eindeutig zu bejahen. Jede Gehaltszahlung an den Geschäftsführer beinhaltet für die Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Senats.

d) Die von der Klägerin unter (4) bis (6) der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen sind entscheidungsunerheblich. Auch insoweit gilt, daß ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter um "klare Verhältnisse" bemüht sein wird. Er wird an keiner Gestaltung mitwirken, die einzig und allein dem Ziel dient, einen Schuldner vor den berechtigten Forderungen seiner Gläubiger zu verstecken.

e) Die von der Klägerin unter (7) der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage ist eindeutig zu bejahen.

f) Die von der Klägerin unter (8) der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage ist schon deshalb eindeutig zu verneinen, weil nur die Besteuerung der Klägerin und nicht die ihrer Gesellschafterin zur Diskussion steht. Die Klägerin kann sich aber nicht auf Art. 6 des Grundgesetzes berufen.

2. Verfahrensfehler

Die Klägerin hat keinen Verfahrensfehler schlüssig dargelegt. Das FG muß gemäß §105 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Sach- und Streitstand nur seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darstellen. Hält es einen bestimmten Klägervortrag für entscheidungsunerheblich, so muß dieser nicht ausdrücklich in den Tatbestand aufgenommen werden. Umgekehrt bedeutet die Nichtaufnahme eines bestimmten Sachvortrags nicht, daß das Urteil auf einem unvollständigen Sachverhalt beruht. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG im übrigen ist nicht zu erkennen, daß dessen Urteil hätte anders ausfallen können, wenn es den Tatbestand um die beanstandete Passage ergänzt hätte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66904

BFH/NV 1998, 749

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