Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum groben Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977

 

Leitsatz (NV)

1. Als grobes Verschulden hat der Steuerpflichtige nach ständiger Rechtsprechung Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 28. Juni 1983 VIII R 37/81, BFHE 139, 8, BStBl II 1984, 2).

2. Ob ein Beteiligter grob fahrlässig gehandelt hat, ist im wesentlichen Tatfrage. Die hierzu getroffenen Feststellungen des FG dürfen -- abgesehen von zulässigen und begründeten Verfahrensrügen -- von der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind und ob die Würdigung der Umstände hinsichtlich des individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen entspricht (vgl. BFH- Urteil vom 9. August 1991 III R 24/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65).

 

Normenkette

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Fundstellen

Haufe-Index 302840

BFH/NV 1999, 12

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