Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung des Prüfungsortes bei Lohnsteuer-Außenprüfung; Ermessensentscheidung

 

Leitsatz (NV)

1. Ist kein geeigneter Geschäftsraum vorhanden, so hat das FA über den Antrag des Arbeitgebers, die Prüfung der Lohnsteuer im Büro des Steuerberaters durchzuführen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

2. Auf Antrag des Arbeitgebers kann eine Prüfung im Büro des Steuerberaters in Betracht kommen, wenn der Prüfung dort keine zumindest gleichwertigen Verwaltungsinteressen entgegenstehen.

3. Insoweit kann die Entscheidung des FA gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden.

 

Normenkette

AO 1977 § 200 Abs. 2; FGO § 102 S. 1

 

Verfahrensgang

Thüringer FG (Urteil vom 25.01.2006; Aktenzeichen III 1176/04)

 

Gründe

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Die Entscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) darüber, an welchem Ort eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchzuführen ist (§ 200 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--), stellt eine Ermessensentscheidung dar. Sie kann gerichtlich nach § 102 Satz 1 FGO nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

2. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Das Finanzgericht (FG) hat im Streitfall entschieden, dass dem FA kein Ermessensfehler bei seiner Entscheidung unterlaufen sei. Es habe sowohl die schützenswerten Interessen der Klägerin als auch die Verwaltungsinteressen in einer nicht zu beanstandenden Weise gegeneinander abgewogen. Das FG ist --ebenso wie das FA-- davon ausgegangen, dass auf Antrag des Arbeitgebers auch eine Prüfung im Büro des Steuerberaters in Betracht kommen kann, wenn der Prüfung dort keine zumindest gleichwertigen Verwaltungsinteressen entgegenstehen. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. Beschluss vom 30. November 1988 I B 73/88, BFHE 155, 271, BStBl II 1989, 265; Tipke in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 200 AO Tz. 36, m.w.N.).

3. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen auch die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht vor. Ein Zulassungsgrund ergibt sich insbesondere nicht schon daraus, dass Finanzgerichte in verschiedenen Fällen aufgrund der dort vorliegenden Umstände die Auffassung vertreten haben, eine Außenprüfung im Büro des Steuerberaters sei ermessensgerecht. Unabhängig davon, dass jene Streitfälle schon im Tatsächlichen gegenüber dem vorliegenden Rechtsstreit mehr oder weniger abweichen, hat die Klägerin den nach § 102 FGO nur eingeschränkten Prüfungsrahmen des FG nicht hinreichend beachtet. Soweit die Klägerin meint, nur eine Prüfung im Steuerbüro des Bevollmächtigten sei ermessensgerecht, ersetzt sie lediglich die Ermessenserwägungen des FA durch ihre eigene Meinung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1693403

BFH/NV 2007, 646

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