Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur PKH des Beschwerdegegners im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision

 

Leitsatz (NV)

Bei der Frage ob PKH zu versagen ist, weil die Kosten der Prozeßführung voraussichtlich vier Monatsraten nicht übersteigen (§142 FGO i. V. m. §115 Abs. 3 ZPO) ist zu berücksichtigen, daß einem Kläger, der vor dem FG obsiegt hat in einer vom FA erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde als Beschwerdegegner keine Gerichtskosten auferlegt werden können.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 115 Abs. 3

 

Tatbestand

Das Finanzgericht hat der Klage des Antragstellers, Klägers und Beschwerdegegners (Kläger), festzustellen, daß die Einkommensbesteuerung für das Jahr 1992 auf der Grundlage des Steuerbescheids vom 13. Juni 1994 festgesetzt sei, stattgegeben.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) Divergenz als Zulassungsgrund geltend. Dem tritt der anwaltlich vertretene Kläger entgegen und beantragt für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Bevollmächtigten, ihm Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren.

Er macht unter Bezugnahme auf die im amtlichen Vordruck abgegebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geltend, daß er außerstande sei, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen.

 

Entscheidungsgründe

Dem Antrag auf PKH wird nicht entsprochen.

PKH wird nicht bewilligt, weil die Kosten der Prozeßführung der Partei vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen (§142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. §115 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --).

Kürzt man das vom Kläger angegebene monatliche Bruttoeinkommen um Steuern, Sozialabgaben, Wohnungskosten, Kreditraten, den Unterhaltsfreibetrag für den Kläger nach der PKH-Bekanntmachung 1997 vom 16. Juni 1997 (BGBl I 1997, 1357) in Höhe von 660 DM und dem tatsächlich entrichteten Kindesunterhalt (§115 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ZPO) in Höhe von 405 DM, bleibt ein einzusetzendes Einkommen von über 400 DM, wonach Monatsraten von 150 DM aufzubringen sind.

Die Kosten der Prozeßführung übersteigen voraussichtlich vier Monatsraten (600 DM) nicht. Geht man als Streitwert von der Differenz der in den Bescheiden vom 7. März und vom 13. Juni 1994 nachgeforderten Steuer von unter 4700 DM aus, bleiben die voraussichtlichen Kosten des Klägers für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unter 300 DM. Dabei ist zu berücksichtigen, daß dem Kläger als Beschwerdegegner im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine Gerichtskosten auferlegt werden und ihm nur Kosten für den eigenen Bevollmächtigten entstehen können.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66857

BFH/NV 1998, 494

BFH/NV 1998, 497

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