Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; Fortbildung des Rechts; Einheitlichkeit der Rechtsprechung; rechtliches Gehör

 

Leitsatz (NV)

1. Die bloße Kritik an der Entscheidung des FG, es habe unkritisch und unbedenklich die Feststellungen des Finanzamts übernommen und daran nicht einmal andeutungsweise Zweifel geäußert, wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

2. Von einer Entscheidung des BFH in einer Sache, in der die Ergebnisse einer Fahndungsprüfung streitig sind, ist keine Fortbildung des Rechts zu erwarten.

3. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorgehensweise des FG stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH zum Maßstab, der an die Überprüfungspflicht der Finanzgerichte hinsichtlich der vorgerichtlichen Feststellungen zu stellen ist, werden die Erfordernisse an die Darlegung einer Divergenz nicht erfüllt.

4. Steht einem Beschwerdeführer zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die verlängerte Begründungsfrist zur Verfügung, so ist er bei einer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht von der Pflicht befreit darzulegen, was er ohne den behaupteten Verfahrensmangel vorgebracht hätte, selbst wenn der Prozessbevollmächtigte erst kurz vor der mündlichen Verhandlung bestellt wurde.

5. Wer trotz Teilnahme an der mündlichen Verhandlung die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Begründung rügt, ihm sei Akteneinsicht versagt worden, muss mit der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen, dass er den behaupteten Verfahrensverstoß bereits in der mündlichen Verhandlung gerügt hat.

6. Wer rügt, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, muss darlegen, dass er in der mündlichen Verhandlung auf seine in der Klageschrift gestellten Beweisanträge bestanden hat bzw. aus welchen Gründen das FG auch ohne entsprechenden Beweisantritt den Sachverhalt hätte weiter aufklären müssen.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 21.12.2005; Aktenzeichen 1 K 5989/02 U)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1718336

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge