Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahren des FG beim Streit um die Wirksamkeit einer Klagrücknahme

 

Leitsatz (NV)

1. Macht der Kläger gegen einen nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO ergangenen Beschluß zur Einstellung des Verfahrens geltend, er habe nicht wirksam seine Klage zurückgenommen, so hat das FG das Verfahren fortzusetzen. Eine zeitliche Begrenzung gibt es hierfür - abgesehen von der Jahresfrist des § 56 Abs. 3 FGO - nicht. Denn der Einstellungsbeschluß hat nur deklaratorische Bedeutung.

2. Das FG entscheidet nach der Fortsetzung des Verfahrens durch Urteil, indem es entweder feststellt, daß die Klage wirksam zurückgenommen worden ist, oder indem es im Falle der Unwirksamkeit der Klagrücknahme sachlich über die Klage befindet.

3. Gegen den Beschluß, mit dem das FG das Verfahren eingestellt hat, ist auch die Beschwerde statthaft, wenn der Kläger die Klagrücknahme bestreitet. Ist die Beschwerdefrist bereits verstrichen oder ist die Beschwerde nicht durch einen nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vertretungsberechtigten Prozeßbevollmächtigten eingelegt worden, so muß das FG - trotz der Unzulässigkeit der Beschwerde - gleichwohl auf den Einwand des Klägers, seine Klagrücknahme sei unwirksam, das Klageverfahren fortsetzen.

 

Normenkette

FGO §§ 72, 129

 

Fundstellen

Haufe-Index 416080

BFH/NV 1990, 168

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