Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzung für die Zurückweisung einer Revision ohne Begründung

 

Leitsatz (NV)

Für eine Zurückweisung der Revision ohne Begründung nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG ist nicht Voraussetzung, daß der BFH die Auffassung des Revisionsklägers für zweifelsfrei unrichtig hält.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 7

 

Gründe

Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden, daß der Senat auf Grund dessen durch Beschluß entscheiden kann und dieser Beschluß keiner weiteren Begründung bedarf (Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -). Sie hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Die Äußerungen der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 12. und 15. Juli 1988 führten zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

Das vereinfachte Verfahren nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG ist allein davon abhängig, daß der Senat einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Dagegen ist nicht Voraussetzung, daß der Senat die Auffassung des Revisionsklägers für zweifelsfrei unrichtig (,,abwegig") hält. Der Revisionskläger kann daher aus der ohne Begründung ergehenden Entscheidung des Senats nicht den Schluß ziehen, der Senat sei dieser Auffassung gewesen.

Das Verfahren nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG ist vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt worden. Auf die Anwendung dieses Verfahrens, das der Entlastung des Revisionsgerichts dienen soll, kann der Senat nicht grundsätzlich verzichten, solange die Verfahrensdauer der bei ihm anhängigen Revisionen durchschnittlich immer noch mehrere Jahre beträgt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415909

BFH/NV 1988, 798

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