Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Umdeutung einer Revision in eine NZB

 

Leitsatz (NV)

Die Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, wenn die Ausführungen im Revisionsschriftsatz nicht sinngemäß die Darlegung von Zulassungsgründen i. S. einer Nichtzulassungsbeschwerde enthalten. Im übrigen stehen einer solchen Umdeutung regelmäßig die erheblichen rechtlichen und verfahrensmäßigen Unterschiede zwischen Revision und Nichtzulassungsbeschwerde entgegen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -- eine KG -- legte durch ihren Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 22. Dezember 1995 "Revision" ein und beantragte, "die Entscheidung des Finanzgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 1984--1988 zu erlassen".

Sie trug im wesentlichen vor:

1. Die Urteilsbegründung enthalte neue, durch Rechtsprechung oder Gesetz nicht abgesicherte Bewertungskriterien für Ermessensentscheidungen. Hierin werde die grundsätzliche Bedeutung gesehen.

2. Das Urteil interpretiere und übernehme Aussagen des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) in nicht zulässiger Weise. Hierin werde ein Verfahrensfehler gesehen.

Zu beiden Punkten macht die Klägerin noch weitere Ausführungen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn sie das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist. Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.

Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen.

Eine Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht. Zum einen stehen einer solchen Umdeutung regelmäßig die erheblichen rechtlichen und verfahrensmäßigen Unterschiede zwischen Revision und Nichtzulassungsbeschwerde entgegen (vgl. zuletzt BFH-Beschluß vom 22. April 1994 IX R 25/94, BFH/NV 1994, 886). Zum anderen gibt der Revisionsschriftsatz der Klägerin dafür keine zureichenden Anhaltspunkte. Soweit die Revisionsbegründung sich eingangs auf grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensfehler stützt, ergibt sich nichts Gegenteiliges, zumal die Ausführungen dazu nicht sinngemäß die Darlegung von Zulassungsgründen im Sinne einer Nichtzulassungsbeschwerde enthalten. Zu Punkt 1 legt die Klägerin im wesentlichen dar, das FG habe sich Ausführungen des FA angeschlossen, die im Gegensatz zur Praxis in allen gleichgelagerten Betrieben in der Bundesrepublik Deutschland stünden; in der Urteilsbegründung seien keine Anhaltspunkte für unterschiedliche Beurteilung vorgetragen. Die Begründung dazu ist nach Art einer Revisionsbegründung abgefaßt.

Zu Punkt 2 wird gerügt, daß die Aussage des Urteils zur fehlenden Entscheidungsbefugnis eines Sachbearbeiters des FA falsch sei. Ein Verfahrensmangel ist damit nicht bezeichnet.

Die Revisionsbegründung enthält auch keine Anhaltspunkte, die eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 FGO statthaft erscheinen ließen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 818

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