Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenlast bei Revisionsrücknahme

 

Leitsatz (NV)

Nimmt der Revisionskläger die Revision in vollem Umfang zurück, können bei einer Kostenentscheidung nach §144 FGO die Kosten des Verfahrens nicht nach §137 Satz 2 FGO einem anderen Beteiligten auferlegt werden.

 

Normenkette

FGO § 136 Abs. 2, § 137 S. 2, § 144; GKG § 8 Abs. 1 S. 3

 

Gründe

Die Rücknahme der Revision bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels (§125 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Nach §144 FGO ist eine Kostenentscheidung nur erforderlich, wenn einer der Beteiligten Kostenerstattung beantragt. Die durch einen Steuerberater vertretenen Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben zwar nicht ausdrücklich einen Antrag gestellt; einer Kostenentscheidung bedarf es aber auch dann, wenn sich -- wie im Streitfall aus dem Schriftsatz der Kläger vom 17. Oktober 1997 -- ergibt, daß Kostenerstattung beantragt werden wird (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 20. September 1966 VI R 107/66, BFHE 86, 811, BStBl III 1966, 680; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §144 Rz. 3).

Wer einen Rechtsbehelf zurücknimmt, trägt stets und in vollem Umfang die Kosten (§136 Abs. 2 FGO). §137 Satz 2 FGO, wonach die Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden können, ist bei einer Kostenentscheidung nach §144 FGO nicht anwendbar (BFH-Beschluß vom 19. September 1969 III B 18/69, BFHE 97, 233, BStBl II 1970, 92).

Sollte die "Anmerkung" der Kläger, daß der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) zu rasch über den Einspruch entschieden habe, als Antrag auf Nichterhebung von Kosten gemäß §8 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes gemeint sein, wäre dem nicht zu entsprechen. Denn die rechtskundig vertretenen Kläger mußten damit rechnen, daß ihrer -- vom Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen -- Revision der Erfolg versagt bleiben könnte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66468

BFH/NV 1998, 622

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