Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert im Verfahren wegen unbefugter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen

 

Leitsatz (NV)

Fehlen für die Bestimmung des Streitwerts nach der Bedeutung der Sache genügende Anhaltspunkte, so ist für den Kostenansatz gemäß §13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Streitwert von 8000 DM anzunehmen.

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) hat sich im erstinstanzlichen Verfahren dagegen gewandt, daß das Finanzamt (FA) ihn als Bevollmächtigten der M mit der Begründung zurückgewiesen hat, die Vertretung der M stelle eine unbefugte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen dar. Das Finanzgericht (FG) hat die diesbezügliche Klage abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat verworfen und dem Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit der nunmehr angefochtenen Kostenrechnung vom ... sind die Kosten des Verfahrens gegen den Kostenschuldner unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 8000 DM festgesetzt worden.

Mit seiner gegen den Kostenansatz gerichteten Erinnerung macht der Kostenschuldner geltend, daß dem Rechtsstreit nach dem Sach- und Streitstand überhaupt kein materieller Wert zugrunde gelegen habe. Es sei um einen ideellen Wert gegangen, weil er einer in Steuersachen unkundigen Person im Wege der Nothilfe geholfen habe. Deshalb sei der Streitwert "Null". Außerdem sei das Verfahren vor dem FG wiederaufgenommen worden, was dem Spruch des Bundesfinanzhofs (BFH) entgegenstehe.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung (§5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --) gegen den Kostenansatz ist unbegründet.

Die Kostenrechnung ist zu Recht ergangen, weil das Beschwerdeverfahren vor dem BFH mit dem auf die Beschwerde des Kostenschuldners ergangenen Beschluß rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Es ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, daß das Verfahren vor dem FG, wie der Kläger behauptet, wiederaufgenommen worden ist, weil dieser Umstand die Rechtskraft des genannten Beschlusses nicht berührt.

Die vom Kostenschuldner gegen den dem Kostenansatz zugrunde gelegten Streitwert von 8000 DM geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch. Der Streitwert ist im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach den in §13 GKG geregelten Grundsätzen zu bemessen. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung ist er nach der sich aus dem Antrag des Klägers (hier des Beschwerdeführers) ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 8000 DM anzunehmen (§13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Im vorliegenden Fall fehlen für eine Bestimmung des Streitwerts nach der Bedeutung der Sache genügende Anhaltspunkte, so daß für den Kostenansatz mit Recht gemäß §13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Streitwert von 8000 DM angenommen worden ist. Selbst wenn das Verfahren wegen der Zurückweisung des Kostenschuldners als Bevollmächtigter der M durch das FA für ihn selbst keine finanzielle Bedeutung gehabt haben sollte, ist doch auch ein immaterieller oder ideeller Wert ein für die Streitwertfestsetzung zu berücksichtigender Wert, so daß ein Streitwert von "Null", wie der Kostenschuldner meint, jedenfalls nicht angenommen werden kann. Da keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, wie der immaterielle oder ideele Wert der Sache für den Kostenschuldner zu bemessen ist, konnte der Streitwert nur nach §13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt werden. Aus der Systematik des §13 Abs. 1 GKG ergibt sich eindeutig, daß es sich bei dem Betrag von 8000 DM um einen fiktiven Streitwert handelt, der immer dann anzunehmen ist, wenn -- wie im Streitfall -- für eine individuelle Bemessung des Streitwerts nach §13 Abs. 1 Satz 1 GKG keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66651

BFH/NV 1998, 622

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