Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung

 

Leitsatz (NV)

1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung (§ 66 Abs. 7 Satz 2 GKG) setzt voraus, dass die mit der Erinnerung erhobenen Einwendungen sich gegen den Kostenansatz selbst richten, also die Verletzung des Kostenrechts geltend machen.

2. Wurde die Erinnerung mit Beschluss vom gleichen Tag als unbegründet zurückgewiesen, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Erinnerung nicht mehr in Betracht.

 

Normenkette

GKG § 66 Abs. 7 S. 2

 

Gründe

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz wird abgelehnt.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung (§ 66 Abs. 7 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes --GKG--) setzt voraus, dass die mit der Erinnerung erhobenen Einwendungen sich gegen den Kostenansatz selbst richten, also die Verletzung des Kostenrechts geltend machen (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 1992 V ZR 112/90, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 1458; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, § 5 GKG Rz. 44, und 35. Aufl. 2005, § 66 GKG Rz. 44; Meyer, Gerichtskostengesetz, 6. Aufl. 2004, § 66 Rz. 65). Das ist ausweislich der mit der Erinnerung eingereichten Begründung nicht der Fall.

Im Übrigen hat der Senat die Erinnerung mit Beschluss vom heutigen Tag als unbegründet zurückgewiesen (Az. IX E 4/05); daher kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Erinnerung nicht mehr in Betracht (vgl. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. Juni 1997 VII E 3/97, BFH/NV 1998, 75; vom 13. Juni 2000 VIII E 4/00, BFH/NV 2000, 1238).

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1457401

BFH/NV 2006, 342

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge