Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Lohnsteuerermäßigungsverfahren - Ansatz von Postzustellgebühren in Kostenrechnung

 

Leitsatz (NV)

1. Beim Streit um die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte entspricht der Streitwert dem Unterschiedsbetrag zwischen der Lohnsteuer, die bei Gewährung und der, die bei Nichtgewährung des beantragten Freibetrags für den Lohnsteuerermäßigungszeitraum zu zahlen ist.

2. Der Ansatz von Postzustellgebühren in einer Kostenrechnung ist nicht schon deshalb zu beanstanden, weil auch eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ausreichend gewesen sein könnte.

 

Normenkette

GKG § 5 Abs. 3 S. 3, Abs. 4, § 13 Abs. 1 Sätze 1-2; FGO § 53 Abs. 2, § 138; VwZG § 2 Abs. 2, §§ 3, 5 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) begehrte, einen aus nicht ausgeglichenen Werbungskostenüberschüssen aus Vermietung und Verpachtung des Vorjahres herrührenden Verlustvortrag auf seiner Lohnsteuerkarte für 1983 als Freibetrag einzutragen. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Im Revisionsverfahren erklärten die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Senat hat mit Beschluß vom 29. März 1988 die Kosten des gesamten erledigten Verfahrens dem Kostenschuldner auferlegt.

Mit Kostenrechnung vom 11. Mai 1988 setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) für das Verfahren wegen Lohnsteuerermäßigung 1983 Gerichtskosten von 129 DM an. Dabei legte sie einen Streitwert für das Revisionsverfahren von 1 260 DM - den vom Kostenschuldner begehrten Lohnsteuerermäßigungsbetrag - und für den Beschluß nach § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von 420 DM zugrunde. Außerdem waren Postgebühren für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde von 10 DM angefallen.

Mit seiner Erinnerung macht der Kostenschuldner geltend, es müsse unterschieden werden, ob im Lohnsteuerermäßigungsverfahren vorab mit Wirkung für das spätere Lohnsteuer- bzw. Einkommensteuerverfahren entschieden werde oder ob es nur darum gehe, ob ein unstreitiger Verlust sofort oder erst im endgültigen Verfahren zu berücksichtigen sei. Vorliegend sei der letztgenannte Fall gegeben. Streitwert könne deshalb nur der Zinsgewinn bzw. -verlust sein. Dieser betrage 82 DM. Da im übrigen durch die beiderseitigen Erledigungserklärungen die Rechtshängigkeit ex tunc beseitigt worden sei, sei Gegenstand des Verfahrens - wiederum ex tunc - ausschließlich der Kostenpunkt. Schließlich sei der Ansatz der Zustellgebühren zu beanstanden, da eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ausreichend gewesen wäre.

Der Kostenschuldner beantragt, den Streitwert auf weniger als 300 DM festzusetzen und bis zur Entscheidung über diesen Antrag die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.

Der Vertreter der Staatskasse beim BFH (Erinnerungsgegner) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist zulässig. Der Kostenschuldner konnte sie persönlich einlegen, da für einen Rechtsbehelf dieser Art ein Vertretungszwang nicht vorgeschrieben ist.

Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Kostenschuldners für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 13 Abs. 2 GKG). Demgemäß entspricht bei Streit um die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte der Streitwert dem Unterschiedsbetrag zwischen der Lohnsteuer, die bei Gewährung und der, die bei Nichtgewährung des beantragten Freibetrags für den Lohnsteuerermäßigungszeitraum zu zahlen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 1975 VI B 28/73, BFHE 115, 199, BStBl II 1975, 515; vom 20. August 1985 IX E 1/85, BFH / NV 1986, 231; Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., vor § 135 FGO Tz. 103 Lohnsteuer). Hiervon ist die Kostenstelle beim BFH zutreffend ausgegangen. Selbst wenn es dem Kostenschuldner allein um den durch die Eintragung eines Freibetrags eintretenden Zinsvorteil gegangen sein mag, so ist dies unbeachtlich. Denn sein Antrag war darauf gerichtet, daß statt der Lohnsteuer von 1 260 DM im Lohnsteuerermäßigungszeitraum keine Lohnsteuer mehr einbehalten wurde (vgl. § 13 Abs. 2 GKG).

Entgegen der Rechtsauffassung des Kostenschuldners endet die Rechtshängigkeit der Hauptsache mit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten (vgl. Tipke / Kruse, a.a.O., § 138 FGO Tz. 30). Von da an bleibt der Kostenpunkt anhängig (vgl. Zöller / Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 15. Aufl., § 91 a Rdnr. 9). Die Kostenrechnung ist auch insoweit nicht zu beanstanden.

Die Zustellungsgebühren sind unstreitig angefallen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß nach § 53 Abs. 2 FGO i. V. m. § 2 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) ein Wahlrecht zwischen den einzelnen Zustellungsarten besteht. Es stellt keinen Fehlgebrauch dieses Ermessens dar, wenn einem Steuerberater statt gegen Empfangsbekenntnis (§ 53 Abs. 2 FGO i. V. m. § 5 Abs. 2 VwZG) gegen Postzustellungsurkunde (§ 53 Abs. 2 FGO i. V. m. § 3 VwZG) zugestellt wird (vgl. Tipke / Kruse, a.a.O., § 2 VwZG Tz. 3).

Der als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu wertende Antrag auf einstweilige Vollstreckungseinstellung (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 3 GKG) ist wegen Unbegründetheit der Erinnerung gegenstandslos geworden.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 4 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 416669

BFH/NV 1990, 319

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