Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichterhebung von Kosten - Streitwert bei Lohnsteuerermäßigung

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Darlegung einer unrichtigen Sachbehandlung.

2. Zur Bemessung des Streitwerts im Rechtsstreit wegen Eintragens eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte.

 

Normenkette

GKG §§ 5, 8, 13 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) hat im Verfahren wegen Lohnsteuerermäßigung 1982 Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 26. April 1982 I 299/81 zum Bundesfinanzhof (BFH) erhoben. Der Senat hat die Beschwerde durch Beschluß vom 20. November 1984 als unzulässig verworfen und dem Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Gegen den Ansatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf 54 DM durch die Kostenstelle des BFH hat der Kostenschuldner Erinnerung eingelegt und die sofortige Aussetzung der Vollziehung beantragt. Er macht geltend, der Streitwert sei zu hoch angesetzt. Der voraussichtliche Bruttoarbeitslohn habe 30 000 DM und die voraussichtlichen Einkünfte hätten minus 5 000 DM betragen. Da die Streitsache durch das FG und den BFH unrichtig und rechtlich falsch unter Anwendung unzutreffender gesetzlicher Bestimmungen zur Vermeidung der Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen behandelt worden sei, seien sämtliche Kosten gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu erlassen.

Auf die Einwendungen des Kostenschuldners hat die Kostenstelle ihre Streitwertberechnung überprüft. Infolge Ansatzes eines bisher nicht berücksichtigten, vom Finanzamt (FA) gewährten Freibetrages von 2 130 DM ergab sich ein Streitwert von 1 426 DM gegenüber dem bisherigen Streitwert von 1 474 DM. Mangels gebührenmäßiger Auswirkung der Streitwertminderung wurde die Kostenrechnung nicht berichtigt.

Der Vertreter der Staatskasse (Erinnerungsgegner) hat beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Von der Erhebung von Kosten nach § 8 GKG kann nicht abgesehen werden. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne der genannten Vorschrift liegt vor, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und der Verstoß offen zutage tritt (Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl., § 8 Anm. 2 b). Daß diese Voraussetzungen gegeben wären, hat der Kostenschuldner nicht dargelegt. Die bloße Behauptung, der Beschluß des Senats verstoße gegen Gesetz und Recht, reicht zur Begründung nicht aus; denn die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nicht dazu bestimmt, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufzurollen und daraufhin zu überprüfen, wie der Rechtsstreit richtigerweise hätte geführt und entschieden werden sollen (vgl. Drischler/Oestreich/Heun/Haupt, Gerichtskostengesetz, § 8 Anm. 20).

2. Die Einwendungen gegen den von der Kostenstelle angesetzten berichtigten Streitwert gehen fehl. Nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Kostenschuldners für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei Streit um die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte entspricht der Streitwert dem Unterschiedsbetrag zwischen der Lohnsteuer, die bei Gewährung und der, die bei Nichtgewährung des beantragten Freibetrags für den Lohnsteuerermäßigungszeitraum zu zahlen ist. Zu Recht hat die Kostenstelle für die Ermittlung des Streitwerts die Angaben des Kostenschuldners im Antrag auf Lohnsteuerermäßigung zugrunde gelegt. Für den Ansatz eines von diesen Angaben abweichenden Betrags reicht die Behauptung des Kostenschuldners, er habe den voraussichtlichen Bruttoarbeitslohn zu hoch angesetzt, nicht aus. Zur Glaubhaftmachung dieser Behauptung wäre die Vorlage der von der Kostenstelle angeforderten Verdienstbescheinigung oder Lohnsteuerkarte geeignet gewesen.

Abgesehen davon, daß der Kostenschuldner die voraussichtlichen anderen Einkünfte im Antrag auf Lohnsteuerermäßigung mit 5 000 DM angegeben hat, kann - außer dem Betrag der negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der sich bei Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7 b oder § 54 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder nach § 14 a oder § 15 des Berlinförderungsgesetzes voraussichtlich ergeben wird (§ 39 a Abs. 1 Nr. 6 EStG) - in Höhe voraussichtlicher Verluste oder Werbungskostenüberschüsse aus anderen Einkunftsarten kein Freibetrag eingetragen werden (vgl. § 39 a Abs. 1 EStG).

3. Der entsprechend der Erinnerung unbegründete Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 3 GKG) ist durch diese Entscheidung gegenstandslos geworden.

4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 4 Satz 1 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 414108

BFH/NV 1986, 231

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