Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Revision durch Steuerberatungsgesellschaft

 

Leitsatz (NV)

Die durch eine Steuerberatungsgesellschaft - Beratungs- und Treuhand GmbH - eingelegte Revision ist unzulässig. Die Einlegung der Revision durch die Steuerberatungsgesellschaft ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Revisionsschreibens, wenn es den Briefkopf dieser Gesellschaft trägt, in der Wir-Form gehalten und namens dieser nochmals genannten Gesellschaft mit einer Unterschrift versehen ist. Auch die vorgelegte Prozeßvollmacht lautet allein auf die Steuerberatungsgesellschaft. Infolgedessen kann das Revisionsschreiben - anders als im Falle des BFH-Zwischenurteils vom 28. August 1991 I R 37/91 (BFHE 166, 100, BStBl II 1992, 282) - nicht dahingehend ausgelegt werden, daß die Revision durch der Steuerberatungsgesellschaft angehörende Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingelegt worden wäre (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1989, 449 und BFH/NV 1993, 187).

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 419923

BFH/NV 1994, 817

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