Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Umdeutung einer - unzulässigen - Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Revision ist unzulässig, wenn sie weder zugelassen worden ist (Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG), noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ein Verfahrensmangel i. S. des § 116 FGO geltend gemacht worden ist.

2. Grundsätzlich muß die Zulassung der Revision ausdrücklich ausgesprochen worden sein.

3. Zur Umdeutung einer - unzulässigen - Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; FGO §§ 115-116, 124, 126 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Gründe

Die von den Kl. gegen das Urteil des FG eingelegte Revision ist unzulässig. Sie ist weder zugelassen worden (vgl. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs in der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 1985, BGBl I, 1274), noch ist innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ein Verfahrensmangel i. S. des § 116 FGO gerügt worden. Das Schweigen des FG zur Frage der Zulassung bedeutet, daß die Revision nicht zugelassen worden ist; denn eine Zulassung muß ausdrücklich ausgesprochen werden, auch wenn sich unter Umständen die Zulassung aus der Formulierung der Rechtsmittelbelehrung ergeben kann (vgl. BFH-Beschluß vom 12. April 1967 VI R 321/66, BFHE 88, 361, BStBl III 1967, 396), was hier aber nicht der Fall ist.

Die von den Kl. begehrte Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde i. S. des § 115 Abs. 3 FGO ist nicht möglich (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Januar 1967 VI R 216/66, BFHE 88, 73, BStBl III 1967, 291). Eine Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde würde auch daran scheitern, daß innerhalb der am 15. Januar 1987 endenden Beschwerdefrist keine Beschwerdebegründung (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) beim Gericht eingegangen ist.

Die Beschwerdebegründung vom 6. Februar 1987 wäre nur dann rechtzeitig eingegangen, wenn der Lauf der Beschwerdefrist mangels ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nicht begonnen hätte (vgl. § 55 Abs. 2 FGO). Diese Voraussetzungen aber liegen nicht vor. Die Kl. sind ordnungsgemäß darüber belehrt worden, daß eine Revision (abgesehen von zwei Sonderfällen) nur statthaft ist, wenn das FG sie zugelassen hat, und daß die Nichtzulassung der Revision durch befristete Beschwerde angefochten werden kann. Aus dieser Rechtsmittelbegründung konnten die Kl. ohne weiteres folgern, daß sie eine Beschwerde einlegen mußten, wenn sie das Urteil des FG nicht rechtskräftig werden lassen wollten; denn eine Revision war vom FG nicht zugelassen worden. Es lagen auch keine Gründe für eine zulassungsfreie Revision vor. Der Rechtsmittelbegründung konnte keinesfalls entnommen werden, daß eine Beschwerde beim Fehlen einer Entscheidung über die Zulassung der Revision nicht erforderlich wäre.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sind weder vorgetragen noch erkennbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423449

BFH/NV 1988, 320

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