Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine NZB bei zulassungsfrei statthafter Revision

 

Leitsatz (NV)

1. Ist die zulassungsfreie Revision gegeben -- gegen ein zu einer Zolltariffrage (auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Verweisung) ergangenes Urteil --, so besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Nichtzulassungsbeschwerde. Diese kann nicht in eine Revision umgedeutet werden.

2. Unzulässigkeit einer bedingt eingelegten Revision.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 2

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Umsätze mit "Sammlerpuppen" begehrte (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes mit Nr. 47 der Anlage i. V. m. Tarifnr. 99.03 bzw. 99.05 des -- damaligen -- Gemeinsamen Zolltarifs), aus Sachgründen ab.

Die Klägerin hat -- wegen eines von ihr angenommenen Verfahrensmangels (§ 76 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) -- Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (VII B 229/95) und "für den Fall, daß das ... Urteil ... als Urteil in Zolltarifsachen anzusehen ist, ... höchstpersönlich" beantragt, die Beschwerde als Revision zu behandeln.

 

Entscheidungsgründe

Gegen die Vorentscheidung ist die zulassungsfreie Revision gegeben, denn das FG hat, wenn auch im Rahmen der Anwendung umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften, über zolltarifliche Fragen entschieden (Senat, Beschluß vom 20. Februar 1990 VII R 125/89, BFHE 159, 573, 575, BStBl II 1990, 546; ständige Rechtsprechung). Im Hinblick hierauf ist die Nichtzulassungsbeschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (z. B. Senat, Beschluß vom 24. Januar 1995 VII B 146/94, BFH/NV 1995, 708). Die -- an sich statthafte -- Revision ist unter einer Bedingung eingelegt. Ein solches Rechtsmittel ist unzulässig (vgl. etwa Bundesfinanzhof, Beschluß vom 23. September 1992 II R 44/92, BFH/NV 1993, 481). Eine Umdeutung der Nichtzulassungsbeschwerde selbst in eine Revision ist nicht möglich (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 120 Anm. 4 m. N.). Unter diesen Umständen ist die Revision mit der Kostenfolge nach § 135 Abs. 2 FGO zu verwerfen; § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421137

BFH/NV 1996, 420

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge