Entscheidungsstichwort (Thema)

Erforderliche Unterschrift zur Revisionsbegründung; Hauptsacheerledigung des Revisionsverfahrens setzt dessen Zulässigkeit voraus

 

Leitsatz (NV)

1. Die Revision ist auch dann i. S. von § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO schriftlich begründet, wenn zwar nicht die Revisionsbegründungsschrift, wohl aber das Anschreiben zu diesem Schriftstück handschriftlich unterzeichnet ist (Anschluß an BFH-Beschluß vom 5. 11. 1973 GrS 2/72, BFHE 111, 278, BStBl II 1974, 242).

2. Die Erledigung der Hauptsache im Revisionsverfahren setzt voraus, daß die Revision statthaft und zulässig ist (ständige Rechtsprechung).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 1-2, § 102 Abs. 1 S. 1, § 138 Abs. 2 S. 1

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben gegen das klagabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) die vom FG zugelassene Revision form- und fristgerecht eingelegt. Die vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger nicht unterzeichnete Revisionsbegründung ist beim Bundesfinanzhof (BFH) mit einem Begleitschreiben, das vom Prozeßbevollmächtigten unterschrieben ist, rechtzeitig eingegangen. Während des Revisionsverfahrens hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1983 antragsgemäß geändert. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die nach ständiger Rechtssprechung erforderliche Voraussetzung für die Erledigung, daß das Rechtsmittel statthaft und zulässig ist (vgl. die Beschlüsse des BFH vom 26. Januar 1971 VII B 137/69, BFHE 101, 209, BStBl II 1971, 306 und vom 12. Dezember 1984 I R 78/83, BFHE 143, 8, BStBl II 1985, 258) liegt vor. Denn die Revision ist auch dann i. S. von § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schriftlich begründet, wenn zwar nicht die Revisionsbegründungsschrift, wohl aber das Anschreiben zu diesem Schriftstück von einem dazu Berechtigten handschriftlich unterzeichnet ist (BFH-Beschluß vom 5. November 1973 GrS 2/72, BFHE 111, 278, BStBl II 1974, 242). Das ist hier der Fall.

Die Kosten waren dem FA gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO aufzuerlegen, da es dem Antrag der Kläger durch Änderung des angefochtenen Bescheids stattgegeben hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415103

BFH/NV 1988, 95

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