Entscheidungsstichwort (Thema)

Frist für die Geltendmachung von Zulassungsgründen bei der NZB

 

Leitsatz (NV)

Der BFH darf bei der Entscheidung über eine NZB nur die innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung der Vorentscheidung von dem Beschwerdeführer dargelegten oder bezeichneten Gründe beachten.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2-3

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat innerhalb der Frist für die Einlegung der Begründung (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) der Nichtzulassungsbeschwerde keine Gründe (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO) dargelegt oder bezeichnet, die die Zulassung der Revision rechtfertigen.

Er hat in dem am 12. Juli 1993, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, beim Finanz gericht (FG) eingegangenen Schriftsatz Zulassungsgründe weder ausdrücklich genannt noch dem Sinne nach hinreichend bezeichnet. Er hat sich darauf beschränkt, Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung geltend zu machen. Dies rechtfertigt nach § 115 Abs. 2 Nrn.1 bis 3 FGO keine Zulassung der Revision.

Das Vorbringen des Klägers in dem nachgereichten Schriftsatz vom 15. September 1993 ist nicht zu berücksichtigen. Bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde dürfen nur die innerhalb der nicht verlängerbaren (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 7. Februar 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291) Monatsfrist nach Zustellung der Vorentscheidung (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) von einem Beschwerdeführer dargelegten oder bezeichneten Gründe beachtet werden (vgl. BFH-Beschluß vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist innerhalb der Frist von zwei Wochen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) weder beantragt worden noch sind Gründe dafür (§ 56 Abs. 1 FGO) glaubhaft gemacht oder ersichtlich, die es ermöglichen, die zusätzlichen Ausführungen nach Ablauf der Beschwerdefrist als nicht verspätet vorgebracht zu beurteilen.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419710

BFH/NV 1995, 312

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