Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wiedereinsetzung ohne Nachholung der versäumten Prozesshandlung

 

Leitsatz (NV)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht gewährt werden, wenn die versäumte Begründung nicht innerhalb der ab 1. September 2004 geltenden Monatsfrist nachgeholt worden ist.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 3 S. 1, § 56 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 21.06.2004; Aktenzeichen 10 K 5977/03)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwar innerhalb der Ein-Monats-Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hat es jedoch unterlassen, sie innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO geregelten Frist zu begründen.

Der seinem Prozessbevollmächtigten am 16. September 2004 mit Postzustellungsurkunde zugestellte Hinweis auf den fruchtlosen Ablauf der Begründungsfrist und auf die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu beantragen, ist ohne Reaktion geblieben.

Eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger bisher nicht vorgelegt.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann schon deshalb nicht gewährt werden, weil der Kläger es unterlassen hat, seine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der sich aus § 56 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Halbsatz 2 FGO (in der ab 1. September 2004 geltenden Fassung) ergebenden Monatsfrist zu begründen. Diese Frist hat spätestens mit der Zustellung des genannten Hinweisschreibens begonnen.

Eines zusätzlichen Hinweises des Senatsvorsitzenden auf die Notwendigkeit, innerhalb der Antragsfrist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, bedurfte es nicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1316819

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