Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung der Hauptsache bei Beschwerde wegen Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (NV)

  1. Entspricht das Finanzamt während eines Beschwerdeverfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Umsatzsteuerbescheids dem Aussetzungsantrag und haben daraufhin die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt, so sind die Kosten des Verfahrens dem FA aufzuerlegen, da der Antrag auf AdV mutmaßlich Erfolg gehabt hätte.
  2. Durch die Hauptsacheerledigung wird der die AdV versagende FG-Beschluss gegenstandslos (Anschluss an BFH-Beschluss vom 28. Juni 1995 VIII B 10/95, BFH/NV 1996, 213).
 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3, § 138

 

Gründe

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) und der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) haben während des Beschwerdeverfahrens gegenüber dem Bundesfinanzhof (BFH) die Hauptsache für erledigt erklärt (Schriftsatz des FA vom 5. Juli 2001, Schriftsatz des Antragstellers vom 6. August 2001), nachdem das FA während des Beschwerdeverfahrens die Vollziehung der angefochtenen Bescheide ausgesetzt hat.

Die Kosten des Verfahrens sind dem FA aufzuerlegen, da der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mutmaßlich Erfolg gehabt hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 1995 VIII B 10/95, BFH/NV 1996, 213).

Der Senat hat es für sachdienlich erachtet, klarzustellen, dass durch die Erledigung des Verfahrens der Beschluss des Finanzgerichts gegenstandslos geworden ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 213).

 

Fundstellen

Haufe-Index 667077

BFH/NV 2002, 521

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