Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn der Verzinsung von Steuererstattungsbeträgen

 

Leitsatz (NV)

Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie ohne weiteres aus dem Gesetz beantwortet werden kann.

 

Normenkette

AO 1977 § 233a Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des §115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sind nicht erfüllt.

Die Rechtsfrage, ob in den Fällen, in denen sich bei der Steuerfestsetzung ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, die Verzinsung des zu erstattenden Betrages auch dann erst nach Ablauf der in §233 a Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) bestimmten Karenzzeit beginnt, wenn die zu erstattende Steuer vor diesem Zeitpunkt entrichtet wurde, bedarf keiner Klärung durch das Revisionsgericht, weil sie ohne weiteres aus dem Gesetz beantwortet werden kann (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 11. April 1996 V B 133/95, BFH/NV 1996, 718).

Nach dem klaren Wortlaut des §233 a Abs. 2 Satz 1 AO 1977 beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung gilt, wie sich aus ihrem systematischen Zusammenhang mit §233 a Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ergibt, auch dann, wenn die Steuerfestsetzung zu einer Steuererstattung führt. §233 a Abs. 1 Satz 1 AO 1977 bestimmt ausdrücklich, daß Steuernachforderungen oder Steuererstattungen, die sich aufgrund einer Steuerfestsetzung ergeben, "nach Maßgabe der folgenden Absätze zu verzinsen" sind. Die Grundregel über den Beginn der Verzinsung in Abs. 2 Satz 1 des §233 a AO 1977 wird für Steuererstattungen eingeschränkt durch §233 a Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz AO 1977; danach beginnt die Verzinsung frühestens mit dem Tag der Zahlung, d. h., sie beginnt nur dann mit Ablauf der in Abs. 2 Satz 1 bestimmten Karenzzeit, wenn der Tag der Zahlung vor diesem Termin liegt. Hat der Steuerpflichtige die zu erstattende Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit gezahlt, beginnt die Verzinsung erst mit dem Tag der Zahlung.

Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich nichts anderes. In der amtlichen Begründung zu §233 a AO 1977 heißt es vielmehr, Steuernachforderungen und Steuererstattungen sollten künftig nach Ablauf einer Karenzzeit von 15 Monaten verzinst werden (vgl. BTDrucks 11/2157, S. 194); auch aus den zu §233 a Abs. 3 AO 1977 angeführten Berechnungsbeispielen der amtlichen Begründung ergibt sich, daß der Gesetzgeber Zinsen auf Steuererstattungen nur für die Zeit nach Ablauf der Karenzzeit des §233 a Abs. 2 AO 1977 zulassen wollte.

Von einer weiteren Begründung dieser Entscheidung sieht der Senat ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 40

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