Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung; Ausführungen nach Ablauf der Beschwerdefrist

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

1. Die grundsätzliche Bedeutung ist darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Dafür reicht die bloße Behauptung, eine Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 61 f., m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ―BFH―). Liegt zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, ist ―ggf. auch unter Berücksichtigung der im Schrifttum zu dem Problemkreis vertretenen Auffassungen― zu begründen, weshalb die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gleichwohl eine erneute höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Rechtsfrage für erforderlich halten (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 1998 X B 43/97, BFH/NV 1998, 700; vom 28. Mai 1999 X B 186/98, BFH/NV 1999, 1332, jeweils m.w.N. der Rechtsprechung). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie setzt sich nicht mit dem Urteil des Senats vom 26. Juli 1995 X R 91/92 (BFHE 178, 339, BStBl II 1995, 836) auseinander, der für einen dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall entschieden hat, dass außerhalb des Anwendungsbereichs der Nutzungswertbesteuerung die Überlassung einer Wohnung keine Aufwendung ist und damit nicht zur Abziehbarkeit einer dauernden Last führt. Das Finanzgericht (FG) hat sich in der angefochtenen Entscheidung auf dieses Urteil gestützt und darauf hingewiesen, dass das BFH-Urteil vom 11. August 1992 IX R 223/87 (BFHE 169, 85, BStBl II 1993, 31), auf das sich die Kläger nunmehr beziehen, für eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last die Erfassung einer Einnahme beim Verpflichteten voraussetzt.

2. Soweit die Kläger Divergenz geltend machen, haben sie unterlassen, einem tragenden Rechtssatz des angefochtenen Urteils einen ebensolchen gegenüberzustellen, auf dem eine Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts beruht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. August 1998 VII B 151/98, BFH/NV 1999, 155; vom 15. Juni 1999 X B 16/99, BFH/NV 2000, 29). Das Vorbringen der Kläger in dem nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Schriftsatz vom 24. Februar 2000 kann nur insoweit berücksichtigt werden, als rechtzeitig vorgetragene Beschwerdegründe lediglich erläutert und vervollständigt werden (BFH-Beschlüsse vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610; vom 26. Oktober 1998 X B 62/98, BFH/NV 1999, 607; ständige Rechtsprechung, Gräber/Ruban, a.a.O., Rz. 55).

Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI447557

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