Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB; Vermächtnisrente an Dritte außerhalb des Generationennachfolge-Verbundes keine „dauernde Last“

 

Leitsatz (NV)

  1. Wiederkehrende Leistungen, die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten außerhalb des Generationennachfolge-Verbundes zu zahlen hat, sind mangels wirtschaftlicher Belastung nicht als Sonderausgaben abziehbar.
  2. Anforderungen an Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und Divergenz.
 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Grundsatz- und Divergenzbeschwerde entspricht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Die grundsätzliche Bedeutung ist darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dafür reicht die bloße Behauptung, eine Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 61 f., m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Von vornherein unbeachtlich ist das Vorbringen, soweit es sich in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erschöpft, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant sein können (z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331; vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213, m.w.N.). Soweit sich die Beschwerdebegründung auf die Darlegung beschränkt, das Finanzgericht (FG) habe --nach Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger)-- unzutreffende Folgerungen aus den von ihm herangezogenen Entscheidungen des BFH gezogen bzw. diese auf den Streitfall fehlerhaft angewandt, sind die Ausführungen im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision unbeachtlich. Auch mit dem Hinweis, vergleichbare testamentarische Gestaltungen gebe es häufig, ist die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt (z.B. BFH-Beschluß vom 8. Februar 1995 II B 66/94, BFH/NV 1995, 927). Gleiches gilt für die nicht weiter substantiierte Berufung auf das Leistungsfähigkeitsprinzp; dies um so mehr, als das FG die Klage u.a. mit der Begründung abgewiesen hat, für einen Abzug der geltend gemachten Sonderausgaben fehle es an einer wirtschaftlichen Belastung, weil die Leistungen ohne weiteres aus dem die Vermächtnisse erheblich übersteigenden Nachlaß erbracht werden könnten und die Voraussetzungen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen nicht vorlägen. Unschlüssig ist auch der Einwand, die Entscheidung des FG, im Streitfall dürften die aufgrund der Vermächtnisanordnung vom Erben, dem Kläger, bezahlten wiederkehrenden Leistungen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, widerspreche "der Entscheidung des Grundgesetzes für die Gewährleistung des Erbrechts".

Außerdem hat das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH entschieden, daß wiederkehrende Leistungen, die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten außerhalb des Generationennachfolge-Verbundes zu zahlen hat, mangels wirtschaftlicher Belastung nicht als Sonderausgaben abziehen kann (Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; vom 17. April 1996 X R 160/94, BFHE 180, 566, BStBl II 1997, 32).

2. Soweit die Kläger sinngemäß oder ausdrücklich Divergenz geltend machen, haben sie versäumt, einem tragenden Rechtssatz des angefochtenen Urteils einen ebensolchen gegenüberzustellen, auf dem eine Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts beruht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. August 1998 VII B 151/98, BFH/NV 1999, 155; in BFH/NV 1999, 213, m.w.N.). In der Beschwerdebegründung erwähnen sie zwar mehrere Entscheidungen des BFH und rügen, das FG habe diese nicht richtig angewandt oder stehe "in Widerspruch" hierzu, ohne jedoch die voneinander abweichenden Rechtssätze des FG-Urteils einerseits und andererseits des BFH-Urteils, von denen abgewichen sein soll, herauszuarbeiten und einander gegenüberzustellen. Auch insoweit erschöpft sich die Begründung in der Darlegung, das FG habe aus den zitierten Entscheidungen für den Streitfall --nach Auffassung der Kläger-- unzutreffende Folgerungen gezogen bzw. die BFH-Rechtsprechung auf den Streitfall falsch angewendet.

Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 302766

BFH/NV 2000, 29

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