Entscheidungsstichwort (Thema)

Verteilung der Kosten nach Kostenarten

 

Leitsatz (NV)

Haben die Beteiligten ein Beschwerdeverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so ist über die Kosten in entsprechender Anwendung des § 138 Abs. 1 FGO zu entscheiden. Dabei ist es billig, die Gerichtskosten dem FA und die außergerichtlichen Kosten dem Stpfl. aufzuerlegen, wenn diese Art der Kostenteilung vom Stpfl. bereits für das ebenfalls übereinstimmend für erledigt erklärte Klageverfahren angeregt und akzeptiert worden war.

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 1

 

Tatbestand

Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) war materiell-rechtlich streitig gewesen, ob die Kinderfreibetragsregelung in § 54 des Einkommensteuergesetzes i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 1991 für Eltern mit einem Kind im Jahre 1985 (Streitjahr) verfassungsgemäß war. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatten begehrt, das Klageverfahren wegen beim Bundesverfassungsgericht zu dieser Frage anhängiger Verfahren entsprechend § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen.

Nachdem das FG diesen Antrag abgelehnt hatte, hatten die Kläger den betreffenden Beschluß mit der Beschwerde angefochten.

Während des beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Beschwerdeverfahrens änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) den mit der Klage angegriffenen Einkommensteuerbescheid; das FA erklärte den Bescheid hinsichtlich des Kinderfreibetrages für vorläufig. Daraufhin erklärten die Beteiligten das Klageverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Die Kläger waren außerdem mit einer Verteilung der Kosten nach Kostenarten (die Kläger tragen die Kosten des Bevollmächtigten, das FA die Gerichtskosten) einverstanden.

In der Folgezeit erklärten die Beteiligten auch das vorliegende Beschwerdeverfahren als in der Hauptsache erledigt. Kostenanträge wurden insoweit nicht gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können auch Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt werden (s. hierzu z. B. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 138 Anm. 10 a, mit entsprechenden Hinweisen).

Da das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Kläger und des FA in der Hauptsache erledigt ist, hat der Senat nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Diese Entscheidung ist in entsprechender Anwendung des § 138 Abs. 1 FGO zu treffen (s. auch hierzu Ruban in Gräber, a. a. O., § 138 Anm. 10 a). Der Senat hält es dabei für billig, von den Kosten des Beschwerdeverfahrens -- wie vom FG für das Klageverfahren angeregt und von den Klägern dort ausdrücklich akzeptiert -- die Gerichtskosten dem FA und die außergerichtlichen Kosten den Klägern aufzuerlegen (s. hierzu auch Ruban in Gräber, a. a. O., § 138 Anm. 29).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423648

BFH/NV 1996, 846

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