Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur formgerechten Revisionsbegründung

 

Leitsatz (NV)

Läßt die Revisionsbegründung nicht erkennen, welche Rechtsnorm des Bundesrechts nach der Vorstellung des Klägers durch das angefochtene Urteil verletzt sein soll, so ist die Revision nach § 124 Satz 2 FGO unzulässig und gemäß § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluß zu verwerfen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 1, § 118 Abs. 1 S. 1, §§ 120, 124 S. 2, § 126 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat durch Urteil vom 16. September 1982 die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) wegen Lohnsummensteuer 1973 und 1974 abgewiesen. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 14. Oktober 1982 zugestellt. Der Kläger legte am 12. November 1982 Revision ein, die er mit Schriftsatz vom 10. Dezember 1982 - Eingang beim Bundesfinanzhof (BFH) am 13. Dezember 1982 - begründete.

Zur Begründung macht er geltend:

1. Das angefochtene Urteil verletze das Recht, weil es sich mit der Frage der Ordnungsgemäßheit der Schätzung zunächst überhaupt nicht auseinandergesetzt habe, insbesondere nicht zur Kenntnis genommen habe, daß zwischen den Parteien unstreitig sei, daß in den Folgejahren bei der GmbH der Prozentualanteil für die Lohnsummensteuer an den Gesamtpersonalkosten zwischen 65 und 77 v. H. sich bewegte, während das FA ohne nähere Begründung nur einen Abzug von pauschal 30 v. H. zulasse.

2. Das FG-Urteil weiche von dem BFH-Urteil vom 16. September 1965 V 91/63 U (BFHE 83, 441, BStBl III 1965, 657) ab.

3. Die Ausführungen des FA in dessen Schriftsatz vom 23. Oktober 1978 würden dem Sachverhalt nicht gerecht. Dies wird unter Vorlage eines Prüfungsberichtes näher ausgeführt.

4. Schließlich wird auf die Klagebegründung verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

1. Gegen das Urteil eines FG steht den Beteiligten unter den in § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs in der Fassung des Gesetzes vom 4. August 1980 (BGBl I 1980, 1147, BStBl I 1980, 462) genannten Voraussetzungen die Revision an den BFH zu. Gemäß § 120 Abs. 1 FGO ist die Revision bei dem FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 5 FGO) schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO muß die Revisionsbegründung oder die Revision u. a. die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Zu den Verfahrensmängeln gehören auch solche, die in bezug auf die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen erhoben werden müssen, um die Bindung des BFH an die Vorentscheidung aufzuheben (§ 118 Abs. 2 FGO). Auch soweit kein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, muß die Revisionsbegründung eine sachliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der Vorentscheidung enthalten (vgl. BFH-Urteile vom 5. November 1968 II R 118/67, BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84; vom 8. Mai 1985 I R 108/81, BFHE 144, 40, BStBl II 1985, 523).

2. Die von dem Kläger eingereichte Revisionsbegründung genügt diesen Anforderungen nicht. Sie läßt nicht erkennen, welche Rechtsnorm des Bundesrechts nach der Vorstellung des Klägers durch das angefochtene Urteil verletzt sein soll. Zwar rügt der Kläger die ,,Ordnungsgemäßheit der Schätzung". Aus seinen weiteren Ausführungen folgt jedoch, daß das Recht des FA zur Schätzung dem Grunde nach nicht in Zweifel gezogen wird. Die Höhe der geschätzten Lohnsumme ist aber dem Bereich der Tatsachenfeststellungen zuzuordnen. An sie ist der Senat gebunden, soweit nicht zulässige und begründete Revisionsrügen geltend gemacht werden bzw. soweit sie nicht gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze verstoßen. Entsprechend müßte die Revisionsbegründung, um den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO zu genügen, das Vorbringen zulässiger und begründeter Verfahrensrügen bzw. die Behauptung eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze enthalten. Dies ist jedoch nicht der Fall.

3. a) Die Revisionsbegründung enthält weder ausdrücklich noch sinngemäß die Begriffe ,,zulässige und begründete Revisionsrügen" oder ,,Verstoß gegen die Denkgesetze und / oder Erfahrungssätze". Zwar wird geltend gemacht, daß die Lohnsumme der GmbH in den späteren Jahren prozentual eine niedrigere gewesen sei. Aus diesem Vorbringen läßt sich jedoch nicht auf die Behauptung eines Verfahrensfehlers oder eines Verstoßes gegen die Denkgesetze bzw. gegen Erfahrungssätze schließen.

b) Der Hinweis auf einen ,,Gegensatz zum Urteil des Bundesfinanzhofs V 91/63 vom 16. 09. 65, was die Verwirkung anbetrifft" deutet zwar allgemein eine Divergenz i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO an. Die Behauptung einer solchen Divergenz ist jedoch keine Voraussetzung einer ordnungsgemäß begründeten Revision. Sie läßt für sich genommen auch nicht erkennen, daß sie auf die Verletzung von Bundesrecht zurückgeht.

c) Soweit der Kläger geltend macht, die Ausführungen des FA im Schriftsatz vom 23. Oktober 1978 würden dem Sachverhalt nicht gerecht werden, fehlt es schon im Ansatz an der Behauptung, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Rechtsfehler. Entsprechendes gilt für die Verweisung auf den vorgelegten Prüfungsbericht. Insoweit enthält die Revisionsbegründung lediglich neues tatsächliches Vorbringen, das aus Gründen des § 118 Abs. 2 FGO im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann.

d) Die fehlende ordnungsmäßige Revisionsbegründung wird auch nicht durch die Bezugnahme auf die Klagebegründung ersetzt. Diese kann schon aus Gründen des Zeitablaufs eine Auseinandersetzung mit dem FG-Urteil nicht enthalten.

4. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung, so ist die Revision nach § 124 Satz 2 FGO unzulässig und gemäß § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluß zu verwerfen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414533

BFH/NV 1987, 652

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