Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine Revisionsbegründung

 

Leitsatz (NV)

1. Die in der Revisionsbegründung aufgestellte Behauptung, das FG habe der Vorentscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, reicht allein zur Darlegung eines Verfahrensmangels nicht aus.

2. Das Revisionsvorbringen, der Stpfl. habe alle Verträge dem FA vorgelegt, ist gemäß § 118 Abs. 2 FGO unbeachtlich, wenn es vom FG nicht festgestellt wurde und die Revisionsbegründung diesbezüglich keine zulässigen und begründeten Rügen enthält.

3. Als Revisionsbegründung reicht die Bezugnahme auf ein im Streitfall erstelltes Gutachten nicht aus.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 1, § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Tatbestand

Die Klägerin legte gegen die Vorentscheidung Revision ein, mit der sie die unvollständige Sachverhaltswürdigung des FG rügte. Außerdem nahm sie auf ein im Streitfall von Prof. X erstelltes Gutachten Bezug.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

1. Gegen das Urteil eines Finanzgerichts (FG) steht den Beteiligten unter den in § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274) genannten Voraussetzungen die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zu. Gemäß § 120 Abs. 1 FGO ist die Revision bei dem FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 5 FGO) schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO muß die Revisionsbegründung oder die Revision u. a. die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Zu den Verfahrensmängeln gehören auch solche, die in bezug auf die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen erhoben werden müssen, um die Bindung des BFH an die Vorentscheidung aufzuheben (§ 118 Abs. 2 FGO). Zusammen mit den insoweit zu erhebenden Verfahrensrügen muß unter genauer Bezeichnung und Anführung von Tatsachen dargelegt werden, weshalb die Vorentscheidung mit dem Verfahrensmangel behaftet ist (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1968 II R 118/67, BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84). Die vorzutragenden Tatsachen müssen den Mangel ergeben. Auch soweit kein Verfahrensmangel gerügt wird, muß die Revisionsbegründung eine sachliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der Vorentscheidung enthalten (vgl. BFH-Urteil vom 8. Mai 1985, I R 108/81, BFHE 144, 40, BStBl II 1985, 523).

2. Die von der Klägerin eingereichte Revisionsbegründung genügt diesen Anforderungen nicht.

a) Soweit die Klägerin mit den Ausführungen zu Nr. 1 der Revisionsbegründung darlegt, es sei auch um Auskunft darüber ersucht worden, ob eine wesentliche Beteiligung des Erblassers im Laufe der Frist bestanden habe, handelt es sich um tatsächliches Vorbringen, dem weder die Angabe einer verletzten Rechtsnorm noch die Bezeichnung eines Verfahrensmangels zu entnehmen ist. Die Klägerin behauptet zwar mit ihrem Vorbringen konkludent, das FG habe der Vorentscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Diese Behauptung reicht aber für sich genommen nicht aus, um eine Verfahrensrüge i. S. des § 118 Abs. 2 FGO anzubringen. Vielmehr hätte die Klägerin unter Angabe von Tatsachen darlegen müssen, daß das FG, wäre ihm der zu behauptende Verfahrensfehler nicht unterlaufen, zu anderen tatsächlichen Feststellungen gekommen wäre. Eine solche Schlußfolgerung lassen jedoch die Ausführungen der Klägerin in der Revisionsbegründung nicht zu.

b) Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin mit den Ausführungen zu Nr. 2 der Revisionsbegründung vortragen läßt, der Erblasser habe alle Verträge dem FA vorgelegt. Auch dies ist tatsächliches Vorbringen, das gemäß § 118 Abs. 2 FGO für den erkennenden Senat unbeachtlich ist, weil es vom FG nicht festgestellt wurde und die Revisionsbegründung diesbezüglich keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen enthält. Wiederum fehlt es in der Revisionsbegründung an der Bezeichnung der Tatsachen, die den Rückschluß darauf erlauben, daß das FG zu anderen tatsächlichen Feststellungen gekommen wäre, wäre ihm der behauptende Verfahrensfehler nicht unterlaufen. Die Bezeichnung der Tatsachen wird nicht durch den Hinweis auf zwei Betriebsprüfungsberichte ersetzt. Es ist nicht Sache des BFH als Revisionsgericht, die Berichte von Amts wegen daraufhin zu überprüfen, welche Rückschlüsse sich aus ihnen bezüglich der Kenntnis des FA über die im Streitfall interessierende vertragliche Gestaltung ergeben. Vielmehr mußte die Klägerin in der Revisionsbegründung die Tatsachen einzeln bezeichnen, die sich für ihre Ansicht aus den Berichten ergeben. Ggf. mußte sie auch die Rückschlüsse darlegen, die aus den bezeichneten Tatsachen zu ziehen sind.

c) Unter Nr. 3 der Revisionsbegründung trägt die Klägerin schließlich vor, der Erblasser habe noch verschiedene Dispositionsmöglichkeiten gehabt. Jedoch handelt es sich auch hierbei nur um nicht spezifiziertes tatsächliches Vorbringen. Die Ausführungen zu 2. a) und b) gelten deshalb entsprechend. Zwar erwähnt die Klägerin in diesem Zusammenhang auch eine ,,verbindliche Zusage" des FA, die nach ihrer Auffassung in dem Schreiben vom 10. Mai 1966 zu sehen ist. Ihre Auffassung begründet die Klägerin aber ausschließlich mit vom FG nicht festgestellten Sachverhalten. Die Klägerin legt in der Revisionsbegründung nicht dar, daß und weshalb das FG das Rechtsinstitut der verbindlichen Zusage in seinem Inhalt und in seinen Schranken verkannt hat und deshalb zu einer falschen Entscheidung gelangt ist.

d) Als Revisionsbegründung reicht schließlich auch die Bezugnahme auf ein im Streitfall erstelltes Gutachten nicht aus. Aus der Revisionsbegründung muß sich ergeben, was gegenüber dem angefochtenen Urteil gerügt werden soll. Deshalb reicht die Bezugnahme auf ein Gutachten nicht aus, das vor Erlaß des angefochtenen Urteils erstellt wurde und sich schon nach dem zeitlichen Ablauf mit den Urteilsgründen nicht auseinandersetzen konnte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414205

BFH/NV 1986, 613

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