Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Prozeßverantwortung bei fehlerhafter Fax-Übermittlung

 

Leitsatz (NV)

1. Ein -- per Telebrief -- unvollständig, ohne die letzte Seite mit der Unterschrift, übermittelter bestimmender Schriftsatz ist zur Fristwahrung nicht geeignet.

2. Unverschuldet i. S. des § 56 FGO ist die unvollständige Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes per Telebrief nur, wenn der für die Absendung Verantwortliche alles Mögliche und ihm Zumutbare unternommen hat, um das vollständige Gelingen der Absendung zu überprüfen.

3. In solchen Fällen der Fristversäumnis ist die Begründungspflicht nach § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO nur erfüllt, wenn seitens des Antragstellers alle für die ordnungsgemäße Abwicklung des Absendevorgangs wesentlichen Umstände dargelegt (und glaubhaft gemacht) worden sind.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 64, 120 Abs. 1 S. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 22.12.1994 - X R 236/93 (NV); BFH/NV 1995, 702

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132773

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