Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe, Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe durch das Finanzgericht ist nicht statthaft, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht an den Bundesfinanzhof gelangen kann.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 4 S. 1, § 142; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2, § 567 Abs. 3

 

Tatbestand

Nachdem die Hauptsache in dem Verfahren wegen eines Haftungsbescheids von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, wurden durch Beschluß des FG vom 23. Juni 1993 die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auferlegt. Mit Beschluß vom 3. August 1994 lehnte das FG den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) ab. Gegen die Versagung der PKH richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH durch das FG nicht statthaft, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht an den BFH gelangen kann (Beschluß vom 14. Mai 1982 VIII B 1/82, BFHE 136, 53, BStBl II 1982, 600). Dieser zunächst auf § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) a. F. gestützte allgemeine Rechtsgrundsatz der Begrenzung des Beschwerdeweges auf den Rechtszug der Hauptsache gilt auch nach der Änderung des § 127 Abs. 2 ZPO durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl I 1990, 2847) im Hinblick auf die Neufassung von § 567 Abs. 3 ZPO fort (BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 1992 VI B 6/92, BFH/NV 1992, 835, und vom 11. Januar 1994 VII B 233/93, BFH/NV 1994, 503). Im Streitfall kann die zugehörige Hauptsache, weil sie für erledigt erklärt worden ist, nicht mehr an den BFH gelangen. Gegen die Kostenentscheidung des FG ist die Beschwerde, worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist, gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht gegeben. Somit ist auch die Beschwerde gegen die Versagung der PKH für dieses Hauptsacheverfahren unstatthaft.

Wegen der dem angefochtenen Beschluß beigefügten unrichtigen Rechtsmittelbelehrung wird von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren abgesehen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423805

BFH/NV 1995, 543

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