Entscheidungsstichwort (Thema)

SteuerberatungsGmbH als Prozeßbevollmächtigte

 

Leitsatz (NV)

Eine NZB, die auf dem Briefbogen einer als solcher bevollmächtigten Steuerberatungs GmbH eingelegt und von einem Steuerberater mit dem Zusatz "ppa." unterzeichnet worden ist, entspricht auch dann nicht den Voraussetzungen des Art. 1 Nr. 1 BFH EntlG, wenn die Beschwerdeschrift in der "Ich-Form" gehalten ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Dies folgt schon daraus, daß das Rechtsmittel nicht von einer postulationsfähigen Person eingelegt worden ist.

Gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte -- ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden -- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Durch eine Steuerberatungsgesellschaft können demnach Rechtsmittel nicht wirksam eingelegt werden (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG; ständige Rechtsprechung aller Senate des BFH -- s. aus jüngster Zeit z. B. den Beschluß vom 21. Juni 1996 V B 48/96, BFH/NV 1996, 926, m. w. N.).

Im Streitfall ist die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) durch eine GmbH eingelegt worden, die als Steuerberatungsgesellschaft zugelassen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Briefkopf der Beschwerdeschrift vom 13. September 1996 und aus der Unterschrift des Steuerberaters D, die dieser mit dem Zusatz "ppa." geleistet hat.

Der Wertung, daß D nicht als persönlicher Bevollmächtigter des Klägers aufgetreten ist, sondern in seiner Eigenschaft als Vertreter der GmbH, steht auch nicht entgegen, daß die Beschwerdeschrift in der "Ich- Form" gehalten ist. Die Formulierung, daß er, D, Beschwerde einlege, entspricht vielmehr seiner (ausdrücklichen) Unterschriftsleistung als Prokurist der GmbH (vgl. hierzu auch den Beschluß in BFH/NV 1996, 926).

Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten könnten, nicht die GmbH, sondern D sei als Prozeßbevollmächtigter aufgetreten. Im Gegenteil lautet auch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Prozeßvollmacht, die die Rechtsmitteleinlegung mit umfaßt, auf die Steuerberatungsgesellschaft.

Ungeachtet ihrer danach unwirksamen Einlegung ist die Beschwerde aber auch deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt worden sind. Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG abgesehen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 517

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