Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der im Handelsregister gelöschten GmbH gegen einen entsprechend § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO erlassenen Einstellungsbeschluß

 

Leitsatz (NV)

1. Die Löschung einer GmbH im Handelsregister führt nicht zum Wegfall der Fähigkeit, Beteiligte im finanzgerichtlichen Verfahren zu sein.

2. Die Löschung führt zwar zur Prozeßunfähigkeit, läßt aber die Vollmacht des Prozeßbevollmächtigten nicht erlöschen.

3. Die Beschwerde ist statthaft, wenn das FG in entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO die Verfahrenseinstellung beschlossen hat, ohne daß die Klagerücknahme erklärt worden ist.

4. Eine entsprechende Anwendung des § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO ist nicht im Hinblick darauf gerechtfertigt, daß damit gerechnet werden kann, das Verfahren werde nicht weiterbetrieben.

5. Wird das Verfahren länger als sechs Monate vom Rechtsmittelführer nicht betrieben, so kann es in den Registern gelöscht werden.

 

Normenkette

FGO § 72 Abs. 2 S. 2, § 128 ff., § 155; ZPO §§ 86, 241, 246 Abs. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 22.01.1988 - V B 95/86 (NV); BFH/NV 1988, 648

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132307

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