Entscheidungsstichwort (Thema)
Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung
Leitsatz (NV)
1. Gegen einen Beschluß des BFH, mit dem einem der Beteiligten Kosten auferlegt werden, ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
2. Im Erinnerungsverfahren kann der Erinnerungsführer nicht mit der Einwendung gehört werden, die den Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig. Das gilt auch unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG sowohl für die Sachentscheidung als auch für die Kostenentscheidung.
Normenkette
GKG § 5 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 1-2
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 21.12.1993 - VII E 13/93 (NV); BFH/NV 1994, 653
Fundstellen
Dokument-Index HI1132694 |
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