Entscheidungsstichwort (Thema)

Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung

 

Leitsatz (NV)

1. Gegen einen Beschluß des BFH, mit dem einem der Beteiligten Kosten auferlegt werden, ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

2. Im Erinnerungsverfahren kann der Erinnerungsführer nicht mit der Einwendung gehört werden, die den Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig. Das gilt auch unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG sowohl für die Sachentscheidung als auch für die Kostenentscheidung.

 

Normenkette

GKG § 5 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Durch Senatsbeschluß ... ist das Rechtsmittel des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) gegen den Beschluß des Finanzgerichts kostenpflichtig als unzulässig verworfen worden.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs forderte daraufhin mit Kostenrechnung vom ... vom Erinnerungsführer die Kosten an. Dagegen wandte sich der Erinnerungsführer mit seinem Schriftsatz ... Darin hatte er sich gegen die Auferlegung der Kosten durch den genannten Senatsbeschluß gewandt.

 

Entscheidungsgründe

Der als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz zu wertende Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

Soweit den Schreiben des Erinnerungsführers zu entnehmen sein sollte, daß er sich gegen die Auferlegung der Kosten durch den genannten Senatsbeschluß wendet, kann er damit schon deswegen nicht gehört werden, weil ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluß nicht gegeben ist. Das Schreiben des Erinnerungsführers ist daher als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG) anzusehen, weil dies die einzige Möglichkeit ist, gegen die Kostenrechnung überhaupt vorzugehen.

Mit der Erinnerung können jedoch nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG), also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrunde liegenden Streitwert.

Der Erinnerungsführer kann aber im Erinnerungsverfahren nicht mit der Einwendung gehört werden, die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig. Das gilt auch unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG sowohl für die Sachentscheidung als auch für die Kostenentscheidung (Senatsbeschluß vom 29. Januar 1991 VII E 8/90, BFH/NV 1991, 701 m.w.N.).

Der Erinnerungsführer hat sich allein gegen den Senatsbeschluß ... (Kostenentscheidung) gewandt und diesen wegen Befangenheit der Richter zurückgewiesen. Einwendungen gegen den Kostenansatz als solchen hat er nicht vorgebracht. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Kostenansatzes vor. Die Kostenrechnung entspricht vielmehr dem Gesetz (§ 11 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 1371).

Das Verfahren über die Erinnerung ist gemäß § 5 Abs. 4 GKG gerichtsgebührenfrei.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423263

BFH/NV 1994, 653

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