Entscheidungsstichwort (Thema)

Divergenz, grundsätzliche Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

1. Die Darlegung einer Abweichung i. S. von §115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erfordert, daß der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der das erstinstanzliche Urteil trägt. Diesem Rechtssatz ist ein abweichender -- ebenfalls tragender -- Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs oder Bundesverfassungsgerichts gegenüberzustellen.

2. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage muß grundsätzlich substantiiert dargelegt werden. Dies verlangt ein konkretes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Dazu gehört auch, daß der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorträgt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bisher keine Klärung herbeigeführt habe.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Zu den Divergenzrügen

a) Die Darlegung einer Abweichung i. S. von §115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erfordert, daß der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der das erstinstanzliche Urteil trägt. Diesem Rechtssatz ist ein abweichender -- ebenfalls tragender -- Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gegenüberzustellen (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 174, m. w. N.).

b) Diesen Erfordernissen genügen die Divergenzrügen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht. Es fehlt bereits an der Herausarbeitung und Gegenüberstellung abstrakter tragender Rechtssätze in den beiden von den Klägern zitierten BFH-Urteilen und in der von diesen Urteilen nach Ansicht der Kläger abweichenden Vorentscheidung.

2. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

a) Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage muß -- abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall ihrer Evidenz -- substantiiert dargelegt werden. Dies verlangt ein konkretes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten sei (Kühn/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., §115 FGO Anm. 7 a, m. w. N.). Dazu gehört auch, daß der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorträgt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bisher keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 26. November 1986 II B 112/86, BFH/NV 1988, 304).

b) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Kläger zur grundsätzlichen Bedeutung nicht gerecht. Es fehlt schon an jeglicher Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung des BFH zur Beurteilung der Überschußerzielungsabsicht. Zu einem Eingehen auf diese Rechtsprechung bestand um so mehr Veranlassung, als sich das Finanzgericht (FG) zur Stützung seiner von der Ansicht der Kläger abweichenden Rechtsauffassung auf eine Reihe dieser BFH-Entscheidungen berufen hat.

Die Kläger wenden sich insbesondere -- im Stil einer Revisionsbegründung -- gegen die Auffassung des FG, wonach es "für die erforderliche Überschußerzielungsabsicht nicht auf den Periodenüberschuß eines Jahres ... , sondern darauf (ankomme), ob auf Dauer ein Überschuß erwartet werden konnte". Sie halten es für klärungsbedürftig, "ob ... die Einkunftserzielungsabsicht der Periode maßgeblich (sei)" oder ob es darauf ankomme, "welche Einkünfte im Einzelfall aus der speziellen Tätigkeit im Gesamtzeitraum erzielt (würden)". In diesem Zusammenhang mußten sich den Klägern vor allem Darlegungen darüber aufdrängen, warum die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage nicht bereits unter anderem durch die BFH-Urteile vom 25. Oktober 1989 X R 109/87 (BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 2. b der Gründe) und vom 5. März 1991 VIII R 6/88 (BFHE 164, 319, BStBl II 1991, 744, unter II. der Gründe) im Sinne der Beantwortung durch das FG geklärt worden sei.

3. Da die Beschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen als unzulässig zu verwerfen ist, braucht nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob das Rechtsmittel fristgerecht (vgl. §115 Abs. 3 Satz 1 FGO) erhoben wurde.

4. Im übrigen wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Begründung abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66401

BFH/NV 1998, 195

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