Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht einmal gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO deutlich macht, auf welchen Grund für die Zulassung der Revision sich der Beschwerdeführer beruft.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks. Im Jahre 1979 errichtete sie einen Anbau auf diesem Grundstück. Daraufhin führte das Finanzamt (FA) auf den 1. Januar 1980 eine Wertfortschreibung durch. Die Klägerin (vertreten durch den jetzigen Prozeßbevollmächtigten) legte Einspruch ein, begründete ihn aber trotz mehrfacher Aufforderung des FA nicht. Der Einspruch wurde zurückgewiesen.

Die Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen und der hiergegen eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die nach Art einer Klage- oder Einspruchsbegründung abgefaßte Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie läßt lediglich erkennen, daß die Klägerin mit der Entscheidung des FG nicht einverstanden ist. Gemäß § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision jedoch nur aus den dort genannten Gründen zulässig. Die Klägerin hätte daher entsprechend § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO deutlich machen müssen, auf welchen Zulassungsgrund sie sich beruft. Daß es ,,an den Tatsachen vorbeigeht, hier von Wohnungen zu sprechen", ein ,,Verstoß gegen zwingende Rechtsnormen" vorliegt (S. 3 der Beschwerdebegründung) oder die FG-Entscheidung ,,offenkundig fehlsam" sei (S. 4 der Beschwerdebegründung), reicht nicht aus; damit ist keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO benannt. Auch soweit ein ,,Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung und gegen die Denkgesetze" oder ,,gegen die Denk- und Erfahrungssätze" (S. 4 der Beschwerdebegründung) oder ,,mangelnde Sachaufklärung" (S. 5 der Beschwerdebegründung) geltend gemacht wird, reicht das zur Bezeichnung eines (hier möglicherweise gemeinten) Verfahrensmangels i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht aus. Der Senat verweist zu den Anforderungen an eine Verfahrensrüge auf sein Urteil vom 26. Februar 1975 II R 120/73 (BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489 unter II.1. d der Gründe). Auch hätte die Klägerin sagen müssen, welche vom FG übergangenen Beweisanträge sie zur Aufklärung des Sachverhalts gestellt hat. Denn wer selbst seine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes nicht erfüllt, kann nicht dem FG seinerseits Verletzung der Aufklärungspflicht vorwerfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1973 II C 26/71, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 120, Rechtsspruch 85).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423412

BFH/NV 1988, 304

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